Unter welchen Umständen kann die Verordnung vorübergehend ausgesetzt werden? – Wie wirkt die mögliche "Notbremse"?

FAQ

Artikel 27 der Verordnung – die sogenannte "Notbremse" – erlaubt eine vorübergehende Aussetzung der spezifischen Bestimmungen für die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme. Demnach kann die Kommission unter Beteiligung eines mit Vetreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten besetzten Ausschusses per Beschluss diese Bestimmungen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aussetzen, wenn die für den EU-internen Lebensmittelverbrauch bestimmte landwirtschaftliche Produktion EU-weit durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis gefährdet wird, das außerhalb der Kontrolle der EU steht.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2216

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