Wann darf ein Wolf geschossen werden, wer entscheidet das und gibt es Alternativen?

FAQ

In Deutschland sind die Bundesländer für das Wolfsmanagement verantwortlich. Daher obliegt es den einzelnen Bundesländern bzw. den in den Bundesländern zuständigen Behörden, letale Entnahmen vorzunehmen. Ob diese dann auf lokaler Ebene mit der Jägerschaft oder geschulten Experten zusammenarbeiten, liegt im Ermessensspielraum der Behörden.

Wenn ein Wolf trotz Schutzmaßnahmen Nutztiere reißt, kann er schon jetzt nach geltender Rechtslage abgeschossen werden. Der von der Umweltministerkonferenz (UMK) beschlossene "Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen" soll die rechtssichere Anwendung der Paragrafen 45, 45a BNatSchG durch die Länder unterstützen. Der Leitfaden behandelt insbesondere die Verfahrensschritte zur rechtssicheren Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen und stellt die notwendigen Schritte zur Durchführung einer Entnahme von Wolfsindividuen dar. Der Fokus liegt dabei auf der Entnahme von Wölfen aufgrund von Nutztierrissen.

Der Praxisleitfaden umfasst seit 2024 auch ein Verfahren für "Schnellabschüsse", nach dem in Gebieten mit erhöhtem Rissvorkommen Abschussgenehmigungen schneller erteilt werden können. Demnach sind in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaligem Überwinden des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren durch einen Wolf eine Abschussgenehmigung möglich. Diese soll zeitlich für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu 1.000 Metern um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zulassen. Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfs vor der Abschussgenehmigung kann entfallen. Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis aller Indizien und Fachkenntnisse über die Eindeutigkeit eines Wolfs als Verursacher der Risse.

Praxisleitfaden Wolf 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Wolf

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA912

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