Was gilt für bestehende Anlagen zum konventionellen Fracking?

FAQ

Für bestehende Anlagen gibt es eine Übergangsregelung von drei bis längstens fünf Jahren. 

Um das Grundwasser zu schützen, werden die neuen Überwachungsanforderungen bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in die ohnehin aufzustellenden und zu genehmigenden Hauptbetriebspläne aufgenommen werden müssen. 

Sofern die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser künftig nicht mehr zulässig ist (zum Beispiel die Versenkung in den oberflächennahen Kalkarenit oder in einem Wasserschutz- oder Heilquelleschutzgebiet), muss der Bergbauunternehmer einen anderen Entsorgungsweg finden, der dem Stand der Technik entspricht. Der Weiterbetrieb der Anlage aufgrund des gültigen Betriebsplans wird nur dann übergangsweise gestattet, wenn der Anlagenbetreiber spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttretens des Gesetzes einen grundsätzlich genehmigungsfähigen Antrag für ein alternatives Entsorgungskonzept vorlegt, aus dem sich ergibt, wie das Lagerstättenwasser künftig nach dem Stand der Technik nur in druckabgesenkten kohlenwasserstoffhaltigen Gesteinsformationen und außerhalb von Schutzgebieten entsorgt werden soll. Sofern die zuständige Behörde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags bestätigt, ist der Betrieb der Anlage spätestens nach fünf Jahren einzustellen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Betrieb der Anlage bereits nach drei Jahren einzustellen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Fracking

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA161

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