Was passiert bei Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht?

FAQ

Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden.

Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige sind die Verwaltungsbehörden des Bundeslandes, in dem das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat. Das jeweilige Landesrecht bestimmt, welche Behörde im betreffenden Bundesland konkret zuständig ist (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 36 Absatz 3 VerpackG). Oftmals haben die Bundesländer die Aufgabe der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach VerpackG an die unteren Abfallbehörden (in der Regel die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte) übertragen.

Die verpflichteten Unternehmen sind daher gut beraten, umgehend den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls vorhandene Versäumnisse zu beheben.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1971

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