Welche Informationen müssen Anbieter von Online-Marktplätzen den Verbraucherinnen und Verbraucher bereitstellen?
FAQAnbieter von Online-Marktplätzen haben nach Artikel 22 Absatz 9 EU-ProdSVO die Pflicht, ihre Online-Schnittstelle so zu gestalten und strukturieren, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die unter Punkt IIIg. genannten Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbraucherinnen und Verbraucher in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind.
Pflichten der verantwortlichen Person
Enthalten in Fragen und Antworten zu
IV EU-Produktsicherheitsverordnung – Anbieter von Online-Marktplätzen
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