Welche Maßnahmen sind in den mit Nitrat belasteten Gebieten vorgesehen?

FAQ

In den mit Nitrat belasteten Gebieten werden bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben, die ab dem 1. Januar 2021 gelten:

  • Der Düngebedarf muss im Betriebsdurchschnitt um 20 Prozent reduziert werden. Dabei wird nur die Fläche einbezogen, die in nitratbelasteten Gebieten liegt. Wo und wie die Landwirte und Landwirtinnen auf ihrer Anbaufläche die Düngemenge reduzieren, entscheiden sie selbst. Ausnahmen bestehen für Betriebe, die gewässerschonend wirtschaften und weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen. Dazu zählen in erster Linie Betriebe, die ökologisch wirtschaften. Die Bundesländer können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausnahmen für die Düngung auf Dauergrünland vorsehen.
  • Pro Schlag – also für jede einzelne Fläche, – gilt eine Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar, gewässerschonend wirtschaftende Betriebe sind davon ausgenommen;
  • Die Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung wird verboten. Ausgenommen ist Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg Stickstoff je Hektar liegt. Bei Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bleibt zudem die Herbstdüngung mit Festmist und Kompost in gewissen Grenzen möglich;
  • Die Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar ist nur erlaubt, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
  • Von November bis Ende Januar darf kein Festmist und Kompost ausgebracht werden, derzeit gilt dies nur von Mitte Dezember bis Mitte Januar. Für alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel gilt auf Grünland eine Sperrfrist von vier Monaten (01. Oktober bis 31. Januar) in denen die Ausbringung verboten ist. Die Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst ist auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Düngeverordnung: Geplante Maßnahmen

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1303

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