Welche Ziele und Maßnahmen sind für die verschiedenen Ökosysteme vorgesehen?

FAQ

Unter die Verordnung fallen Ökosysteme an Land, im Süßwasser, an Küsten und in den Meeresgebieten. Dazu gehören Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten, die zu den Schutzgütern der Natura 2000-Richtlinie gehören, Agrarlandschaften, Wälder, Stadtnatur, Flüsse und Auen sowie marine Lebensraumtypen, wie zum Beispiel Seegraswiesen, Makroalgenwälder, Muschelbänke und Schlickgründe.

Im Bereich der Natura 2000-Schutzgüter setzt die Verordnung zeitliche Ziele für die Ergreifung von Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen von Lebensraumtypen, die nicht in einem guten Zustand sind. Um diese in einen guten Zustand zu versetzen, sind bis 2030 auf mindestens 30 Prozent ihrer Gesamtfläche Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2040 sind mindestens 60 Prozent und bis 2050 mindestens 90 Prozent der nach bestimmten Gruppen von Lebensraumtypen sortierten Flächen mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu versehen. Ein guter Zustand auf einer Fläche eines Lebensraumtyps ist dann erreicht, wenn seine Struktur und Funktionen sowie charakteristische Arten oder seine charakteristische Artenzusammensetzung ein ausreichend hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, um seine langfristige Erhaltung sicherzustellen. Des Weiteren sind Wiederherstellungsmaßnahmen für die Lebensräume von Arten zu ergreifen, um ihre Qualität und Quantität zu verbessern.

In Bezug auf die Meeresökosysteme liegen einige Besonderheiten vor. Erstens gibt die Verordnung ein anderes Biotop-Klassifizierungssystem vor, wodurch zuerst eine Identifizierung und Zuordnung relevanter mariner Biotope erfolgen muss. Zweitens definiert die Verordnung nicht nur Ziele zur Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen, um den Zustand von Natura 2000-Schutzgütern und FFH-Lebensraumtypen zu verbessern, sondern geht explizit über diese hinaus. Vorgesehen ist auch, weitere Lebensräume und Arten in schlechtem Zustand zu verbessern, welche nicht unter die FFH-Richtlinie fallen.

Städtische Ökosysteme dürfen auf nationaler Ebene bis 2030 keinen Nettoverlust an städtischer Grünfläche und Baumüberschirmung erleiden und sollen danach weiterwachsen. Dies schließt städtische Grünflächen ein, die in Gebäude- und Infrastruktur integriert sind.

An Flüssen und Auen müssen bis 2030 obsolete, vom Menschen geschaffene Hindernisse an und in Flüssen beseitigt werden. Dies ist notwendig, um zu den grundlegenden Zielen in Artikel 4 beizutragen und in der EU mindestens 25.000 Flusskilometer wieder frei fließend zu gestalten. Mit den Maßnahmen sollen auch die natürlichen Funktionen von Flussauen verbessert werden. Mit der Beseitigung von Längs- und Querhindernissen sowie vertikalen Hindernissen soll die natürliche Vernetzung der Flüsse wiederhergestellt werden.

Hinsichtlich Bestäuberpopulationen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Rückgang der Bestände spätestens bis 2030 umzukehren und deren Artenvielfalt zu erhöhen. Nach 2030 sollen die Bestände wachsen, die Mitgliedstaaten müssen den Fortschritt hierbei alle sechs Jahre prüfen.

In landwirtschaftlichen Ökosystemen soll die biologische Vielfalt wieder zunehmen. Insbesondere bei den Feldvögeln wird eine Trendumkehr angestrebt. Weitere Zielsetzungen beziehen sich auf Grünlandschmetterlinge, den Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden.

Ein besonders wichtiges Ziel in Bezug auf den Klimaschutz ist die Wiedervernässung von entwässerten landwirtschaftlich genutzten Moorböden. Sie trägt ganz wesentlich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bei und führt außerdem oft zur Erhöhung der Artenvielfalt. Die Verordnung setzt das Ziel, bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Moorböden Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2040 soll dieser Anteil auf 40 Prozent und bis 2050 auf 50 Prozent erhöht werden. Hierbei muss der Anteil von Wiedervernässungen bei einem Viertel (2030) beziehungsweise bei einem Drittel (2040 und 2050) liegen. Ausnahmen mit niedrigeren Zielsetzungen gelten jedoch für Mitgliedstaaten mit einem besonders hohen Anteil von Moorflächen an ihrer Gesamtfläche. Die Verordnung verpflichtet Landwirtinnen und Landwirte und private Landbesitzende nicht zur Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden, die Wiedervernässung soll von den Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen gefördert werden.

Waldökosysteme müssen bei ausgewählten Indikatoren für die Artenvielfalt eine positive Entwicklung nehmen. Dazu gehören beispielsweise der Totholzanteil und der Index häufiger Waldvogelarten.

Die Wiederherstellungsmaßnahmen sollen insgesamt so geplant werden, dass sie einen Beitrag zum EU-weiten Ziel leisten, bis 2030 zusätzliche drei Milliarden Bäume zu pflanzen.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2204

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