Werden mineralische Ersatzbaustoffe durch die Ersatzbaustoffverordnung zu Abfall?
FAQNein. Die ErsatzbaustoffV legt nicht fest, ob ein Stoff Abfall ist oder nicht – unabhängig davon, ob der Stoff unter die in Paragraf 2 Nummer 18 – 33 ErsatzbaustoffV aufgeführten Stoffe fällt. Ob ein Stoff Abfall ist oder nicht, ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Ist ein Stoff als Abfall im Sinne des KrWG einzustufen, gilt für ihn zum Beispiel die Abfallhierarchie des Paragraf 6 KrWG. Dies galt bereits vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV. Es mussten also schon vorher Abbruchmaterial, Bodenaushub oder andere mineralische Abfälle entsprechend den Vorgaben des KrWG hochwertig verwertet werden. An dieser Verpflichtung hat sich durch das Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV nichts geändert.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Stand: