Wie genau sollen die Verfahren für den Bau von Hochwasserschutzanlagen beschleunigt werden?
FAQDas Hochwasserschutzgesetz II enthält eine Reihe von Regelungen, um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, ohne jedoch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden.
Für die Länder wurde zum Beispiel ein Vorkaufsrecht für Grundstücke, die für bestimmte Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden, eingeführt (§ 99a Wasserhaushaltsgesetz, WHG). Die Einräumung eines solchen Vorkaufsrecht rührt daher, dass mangelnde Flächenverfügbarkeit für Hochwasserschutzmaßnahmen ein zentrales Problem darstellt. Als letztes Mittel ist oft nur ein langwieriges und kompliziertes Enteignungsverfahren möglich. Mit dem Vorkaufsrecht können sich die Kommunen nun auf einem einfacheren Wege solche Flächen sichern, die sie für den Hochwasserschutz benötigen.
Für den Fall, dass doch eine Enteignung erforderlich ist, sieht § 71a WHG die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung vor. Zudem können in Überschwemmungsgebieten Hochwasserschutzmaßnahmen in Eilfällen auch ohne Rechtsverordnung von den zuständigen Behörden durch Verwaltungsakt verfügt werden (§ 78 Absatz 5 Satz 2 WHG).
Eine weitere Beschleunigung wird durch den Wegfall der ersten Instanz im Verwaltungsgerichtsverfahren erreicht. Für Klagen gegen Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des Hochwasserschutzes gilt nur ein zweistufiges Rechtsschutzverfahren (OVG, BVerwG).
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Hochwasservorsorge und Hochwasserschutzgesetz