Wie kann die Transportkontrolle im elektronischen Verfahren erfolgen?

FAQ

Der Beförderer muss – schon wegen der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) – ein Begleitpapier mitführen, aus dem bestimmte Angaben (Auftraggeber, Entladestelle, et cetera) ersichtlich sind, das jedoch elektronisch geführt werden darf. Abfallrechtlich betrachtet muss der Beförderer die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein einschließlich der Angaben zum Abfallentsorger auf Verlangen der Kontrollbehörde vorlegen beziehungsweise vorzeigen können. Die erforderlichen Angaben können mittels Papierbelegen oder aber auch elektronisch vorgelegt werden, indem die Angaben zum Beispiel über einen elektronischen Zugang (über mobile Geräte et cetera) dargestellt werden. 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Funktionsweise

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA286

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