Wie sind die normalen Lärmschutz-Regeln für diese Art von Veranstaltungen?

FAQ

Ohne die hier geplante Verordnung würde die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Public-Viewing-Veranstaltungen nach den landesspezifischen Regelungen für Freizeitlärm erfolgen. Die Länder orientieren sich dabei an der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Diese Richtlinie gilt unter anderem für Freilichtbühnen, auf denen im Freien Musikdarbietungen oder ähnliches stattfinden.  

Normalerweise gelten in allgemeinen Wohngebieten folgende Richtwerte für Freizeitlärm (Mittelungspegel):

Bis 20 Uhr: 55 dB (A); 20 bis 22 Uhr: 50 dB (A); nach 22 Uhr: 40 dB(A).

Für sogenannte seltene Ereignisse (maximal 18 pro Jahr) gelten folgende erhöhte Immissionsrichtwerte (Mittelungspegel):

Bis 22 Uhr: 70 dB(A), nach 22 Uhr: 55 dB(A).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
"Public-Viewing-Verordnung"

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2112

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