"Public-Viewing-Verordnung"
FAQs
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Ohne die hier geplante Verordnung würde die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Public-Viewing-Veranstaltungen nach den landesspezifischen Regelungen für Freizeitlärm erfolgen. Die Länder orientieren sich dabei an der Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Diese Richtlinie gilt unter anderem für Freilichtbühnen, auf denen im Freien Musikdarbietungen oder ähnliches stattfinden.
Normalerweise gelten in allgemeinen Wohngebieten folgende Richtwerte für Freizeitlärm (Mittelungspegel):
Bis 20 Uhr: 55 dB (A); 20 bis 22 Uhr: 50 dB (A); nach 22 Uhr: 40 dB(A).
Für sogenannte seltene Ereignisse (maximal 18 pro Jahr) gelten folgende erhöhte Immissionsrichtwerte (Mittelungspegel):
Bis 22 Uhr: 70 dB(A), nach 22 Uhr: 55 dB(A).
Stand:
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Anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort haben die örtlichen Behörden das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm abzuwägen. Hierbei sind insbesondere der Schutz der Nachtruhe, die Abstände von öffentlichen Fernsehdarbietungen zur Wohnbebauung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen.
Stand:
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Wie bereits bei der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll es auch hier eine Ausnahmeregelung geben für "Veranstaltungen von herausragender Bedeutung". Demnach dürfen Behörden nach sachgerechter Abwägung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit zulassen.
Stand:
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Über Ausnahmen zum Lärmschutz und ihre Reichweite entscheiden die örtlichen Behörden. Sie haben im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm in den Nachtstunden abzuwägen.
Stand:
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Nein, denn entscheidend sind die konkreten örtlichen Verhältnisse. Die Behörden haben im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm abzuwägen. Bei früheren Fußball-Welt- und Europameisterschaften haben sich die entsprechenden Regelungen und Ihre Handhabung bewährt. Die örtlichen Behörden machen von ihren Befugnissen verantwortlich Gebrauch.
Stand:
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Die Länder regeln die Zuständigkeiten. Die örtlichen Umwelt- oder Ordnungsämter sollten die zuständigen Stellen benennen können.
Stand:
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Die Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (voraussichtlich Anfang Juni 2026). Die Verordnung tritt nach der Weltmeisterschaft am 31. Juli 2026 wieder außer Kraft.
Stand:
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Die Verordnung ist auf alle Spiele der Fußball-WM anwendbar.
Stand:
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Die örtlichen Behörden prüfen dies im Einzelfall. Sie treffen ihre Entscheidung anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse.
Stand:
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Nein, die Verordnung erfasst nur öffentliche Veranstaltungen. Ansonsten gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
Stand: