"Public-Viewing-Verordnung"
FAQs
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Die Beurteilung von Geräuschimmissionen durch Public-Viewing-Veranstaltungen erfolgt nach den landesspezifischen Regelungen für Freizeitlärm. Die Länder orientieren sich dabei an der sogenannten Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Diese Richtlinie gilt nicht nur für Public Viewing beim Sport, sondern auch zum Beispiel für Freilichtbühnen oder Open-Air-Kinos.
Stand:
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Für Freizeitlärm in allgemeinen Wohngebieten gelten folgende Richtwerte (Mittelungspegel):
- Bis 20 Uhr: 55 dB (A);
- 20 bis 22 Uhr: 50 dB (A);
- nach 22 Uhr: 40 dB(A).
Für sogenannte seltene Ereignisse (maximal 18 pro Jahr) gelten folgende erhöhte Immissionsrichtwerte (Mittelungspegel):
- Bis 22 Uhr: 70 dB(A),
- nach 22 Uhr: 55 dB(A).
Stand:
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Anders als bei früheren Turnieren ist der Anteil der Spiele, die in der Nachtzeit stattfinden, besonders hoch. Als Nachtzeit gilt in Deutschland der Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr Ortszeit. Die vier häufigsten Anstoßzeiten sind 21 Uhr (19 Spiele), 3 Uhr (12 Spiele), 22 Uhr (10 Spiele) und 0 Uhr (9 Spiele).
Die insgesamt drei Vorrundenspiele der deutschen Nationalmannschaft beginnen um 19 Uhr und zwei Spiele um 22 Uhr. Finale, Halbfinale und Spiel um Platz 3 beginnen um 21 beziehungsweise 23 Uhr. Während der Turnierdauer von 39 Tagen wird es insgesamt 104 Spiele geben und fünf spielfreie Tage.
Stand:
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Anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort haben die örtlichen Behörden das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm abzuwägen. Sie müssen insbesondere den Schutz der Nachtruhe, die Abstände von öffentlichen Fernsehdarbietungen zur Wohnbebauung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigen.
Stand:
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Wie auch bei der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll es auch hier eine Ausnahmeregelung geben für "Veranstaltungen von herausragender Bedeutung". Demnach dürfen Behörden nach sachgerechter Abwägung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit zulassen.
Stand:
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Über Ausnahmen zum Lärmschutz und ihre Reichweite entscheiden die örtlichen Behörden. Sie haben im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm in den Nachtstunden abzuwägen.
Stand:
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Nein, denn entscheidend sind die konkreten örtlichen Verhältnisse. Die Behörden haben im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm abzuwägen. Bei früheren Fußball-Welt- und Europameisterschaften haben sich die entsprechenden Regelungen und Ihre Handhabung bewährt. Die örtlichen Behörden machen von ihren Befugnissen verantwortlich Gebrauch.
Stand:
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Die Länder regeln die Zuständigkeiten. Die örtlichen Umwelt- oder Ordnungsämter sollten die zuständigen Stellen benennen können.
Stand:
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Die Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (voraussichtlich Anfang Juni 2026). Nach der Weltmeisterschaft am 31. Juli 2026 tritt sie wieder außer Kraft.
Stand:
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Die Verordnung ist auf alle Spiele der Fußball-WM anwendbar.
Stand:
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Die örtlichen Behörden prüfen dies im Einzelfall. Sie treffen ihre Entscheidung anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse.
Stand:
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Nein, die Verordnung erfasst nur öffentliche Veranstaltungen. Für private Veranstaltungen gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder unverändert.
Stand:
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Der Referentenentwurf zur WM2026LärmSchV ist auf den Seiten des BMUKN einsehbar. Auch die Stellungnahmen der Länder und Verbände finden sind dort online einsehbar.
Stand: