Wie sollen gefährdete Arten besser geschützt werden? Was beinhalten die Artenhilfsprogramme?

FAQ

Im Koalitionsvertrag wurde die Einrichtung von nationalen Artenhilfsprogrammen (AHP) vereinbart. Im Juli 2022 wurde eine entsprechende gesetzliche Regelung in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als § 45d aufgenommen. Die AHP dienen sowohl der naturschutzseitigen Flankierung der Energiewende als auch der generellen Bekämpfung der Biodiversitätskrise. Sie haben zunächst ein Volumen von gut 80 Millionen Euro für die nächsten vier Jahre. Hinzu kommen die Beiträge der Windenergiebetreiber.

Gegenstand der AHP sind zum einen Maßnahmen an Land und im Meer, die die langfristige Qualität der Lebensräume der Arten sowie deren Erhaltungszustand nachhaltig verbessern. Zum anderen umfassen die nationalen Artenhilfsprogramme Maßnahmen, die Beeinträchtigungen der Arten und ihrer Lebensräume vermeiden oder ausgleichen. Die Artenhilfsprogramme sind damit eine zentrale Grundlage und Voraussetzung für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die für das Erreichen der bundespolitischen Klimaziele und der internationalen Verpflichtungen Deutschlands einen entscheidenden Beitrag leisten sollen.

Die nationalen Artenhilfsprogramme sollen insbesondere die Arten und deren Populationen schützen, stützen und ihre Habitate und deren Vernetzung verbessern, die bei einem verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien beeinträchtigt werden könnten beziehungsweise bereits werden. Dadurch soll das europarechtlich vorgegebene Ziel der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes gewährleistet werden. Damit verfolgen die Artenhilfsprogramme einen vorsorgenden Ansatz und flankieren die ambitionierten Ausbauziele für erneuerbare Energien der Bundesregierung.

Dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist die Aufstellung und Umsetzung der nationalen Artenhilfsprogramme durch das BNatSchG übertragen worden.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Windkraftausbau Artenschutz

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1839

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