Wie wird mit Arten umgegangen, die nicht auf der Liste stehen (beispielsweise Großtrappen oder Fledermäuse), wie werden diese im Verfahren berücksichtigt beziehungsweise werden auch sie geschützt?
FAQGrundsätzlich sind alle besonders geschützten Arten vor Tötung und Verletzung geschützt. Mit Hinblick auf die Gefährdung durch Windenergieanlagen ist jedoch davon auszugehen, dass nur ein Teil der heimischen Brutvogelarten während des Brutgeschehens am Horst potentiell einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegt. Diese 15 Arten wurden bei der Änderung des BNatSchG berücksichtigt und haben Eingang in die Liste gefunden. Hier ist jeweils am konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb einer Windenergieanlage besteht. Für Brutvogelarten, die nicht auf der Liste stehen, ist aufgrund fachwissenschaftlicher Erkenntnis davon auszugehen, dass sie keinem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen.
Für die Prüfung von Ansammlungen/Rastplätzen (auch von Brutkolonien) von Vögeln und die Prüfung von Fledermäusen ergeben sich keine Änderungen. Diese sind wie bisher nach den geltenden Regelungen von Bund und Ländern zu prüfen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Windkraftausbau Artenschutz