Wo finde ich weitergehende Informationen zur Mehrwegangebotspflicht in der Praxis?
FAQAufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind grundsätzlich die Länder, genauer die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörden, für den Vollzug des Verpackungsgesetzes zuständig. Die Bundesregierung hat dabei grundsätzlich keine Möglichkeiten, in die Vollzugshoheit der Länder einzugreifen. Dennoch ist es natürlich auch aus der Perspektive des Bundesumweltministeriums wichtig zu verstehen, ob und wenn ja, welche Schwierigkeiten beim Vollzug von bundeseinheitlichen Regelungen auftreten. Hierzu arbeiten Bund und Länder unter anderem im "Ausschuss für Produktverantwortung" (APV) zusammen. Das ist ein Unterausschuss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), um im Rahmen eines Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen Bund und Ländern abfallrechtliche Fragestellungen zu erörtern und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.
Die LAGA hat einen Leitfaden zur Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 des Verpackungsgesetzes veröffentlicht, der den Vollzugsbehörden und auch den betroffenen Gastronominnen und Gastronomen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzliche Hinweise dazu geben soll, wie die seit dem 1. Januar 2023 geltenden Regelungen der Mehrwegangebotspflicht zu verstehen und auszulegen sind.
Informationen zum LAGA-Leitfaden (externe Webseite des Umweltbundesamtes)
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich
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