Worum geht es im "Erwägungsgrund 11", der E-Fuels thematisiert?
FAQDie vorige Bundesregierung hatte sich in den Verhandlungen zunächst darauf verständigt, den Kommissionsvorschlag vollumfänglich zu unterstützen. Vor dem Umweltrat im Juni 2022 hat sie ihre Position angepasst und sich zusätzlich erfolgreich dafür eingesetzt, den folgenden Erwägungsgrund in den Verordnungstext aufzunehmen:
"Nach Konsultation der Interessenträger wird die Kommission – im Einklang mit dem Unionsrecht, außerhalb des Geltungsbereichs der für die Fahrzeugflotten geltenden Normen und in Übereinstimmung mit dem Ziel der Klimaneutralität der Union – einen Vorschlag für die nach 2035 erfolgende Zulassung von Fahrzeugen, die ausschließlich mit CO₂-neutralen Kraftstoffen betrieben werden, vorlegen."
Erwägungsgründe sind die Begründung des Rechtstextes und erläutern einzelne Aspekte. Im Gegensatz zu den Rechtsnormen selbst können aus den Erwägungsgründen keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden. Sie sind rein deklarativ.
Erste Vorschläge zur "Umsetzung des Erwägungsgrunds" hat die damalige EU-Kommission 2024 vorgestellt. Es zeichnete sich jedoch keine ausreichende Unterstützung aus den Mitgliedstaaten ab. Allerdings hat die aktuelle EU-Kommission angekündigt, dass E-Fuels im Rahmen der ursprünglich für 2026 vorgesehenen Überprüfung der CO₂-Flottenziele eine Rolle spielen werden. Zudem sollen die Arbeiten an der Überprüfung beschleunigt werden. Möglicherweise wird die EU-Kommission also schon 2025 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Flottenziele-Verordnung vorlegen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
CO2-Flottenzielwerte
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