Wurden durch die Ersatzbaustoffverordnung bestehende Schadstoffgrenzwerte für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen verschärft?

FAQ

Nein. Vor Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV existierten keine bundesweit geltenden und rechtlich bindenden Schadstoffgrenzwerte für die Verwertung von MEB in technischen Bauwerken. Die einzige Bemessungsgrundlage auf Bundesebene stellte vor Inkrafttreten der Verordnung die LAGA-Mitteilung M20 dar. Zum einen war diese aus dem Jahr 2003 und damit veraltet. Zum anderen hatte sie keinen Rechtscharakter und war somit materiell nicht vergleichbar mit der ErsatzbaustoffV. Unabhängig davon sind die Schadstoffgrenzwerte der LAGA M20 auch deshalb nicht mit denen der ErsatzbaustoffV vergleichbar, da die Herleitung der Werte auf unterschiedlichen Grundlagen basiert. So wurden für die LAGA M20 die Schadstoffgrenzwerte im Eluat mittels eines Wasser-Feststoffverhältnisses von 10 zu 1 hergeleitet. Für die Werte in der ErsatzbaustoffV wurde zur Herstellung des Eluats ein Wasser-Feststoffverhältnis von 2 zu 1 genutzt, da dadurch die Transportverhältnisse im Boden nach heutigem Kenntnisstand besser abgebildet werden. Die Materialwerte der ErsatzbaustoffV spiegeln Vorsorgewerte wider, bei deren Unterschreitung davon auszugehen ist, dass keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung und nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besteht.

Eine Vergleichbarkeit zwischen LAGA M20 und der ErsatzbaustoffV ist dadurch nicht gegeben.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2156

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