Neue Gentechnik, Regulierungsinitiative
FAQs
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Der Europäische Gerichtshof hat 2018 mit seinem Urteil in der Rechtssache C-528/16 zur rechtlichen Einordnung von Mutageneseverfahren entschieden, dass für neue Gentechniken die gleichen Regeln gelten wie für die klassische Gentechnik.
Das Gentechnikgesetz verlangt also eine Kennzeichnung der daraus hergestellten Produkte wie zum Beispiel Saatgut oder pflanzliche Lebensmittel. Auch eine umfassende Risikoprüfung und eine Beobachtung (Monitoring) nach der Zulassung und Freisetzung von mit neuen Gentechniken hergestellten Pflanzen sind demnach vorgesehen.
Anders als bei der klassischen Gentechnik lassen sich die durch neue Gentechniken erzielten Veränderungen in einigen Fällen allerdings nur schwer in standardisierten Verfahren nachweisen. Darüber hinaus ist es derzeit kaum möglich, zu beweisen, dass die Veränderung des Erbguts tatsächlich mit neuen Gentechniken erzielt wurde. Damit wird es wesentlich aufwändiger als bei der klassischen Gentechnik, Produkte auf gentechnische Veränderungen zu überprüfen. Auch wurden die neuen Gentechniken in einigen Nicht-EU-Ländern, die keinen so großen Wert darauflegen, die Verbraucherinnen und Verbraucher über den Gentechnikgehalt zu informieren und das Vorsorgeprinzips anzuwenden, bereits dereguliert. Es kann also dazu führen, dass neue Gentechniken ohne Risikoprüfung unwissentlich in die EU importiert werden.
Daher wird die Umsetzung der rechtlichen Vorschriften zum Beispiel beim Import von neuen gentechnischen Pflanzen oder Saatgut, vor neue Herausforderungen gestellt. Um diese Herausforderungen zu beleuchten, bat der Rat der Europäischen Union (die EU-Mitgliedstaaten) die EU-Kommission um eine Studie zum Stand neuer genomischer Techniken. Die Studie wurde im April 2021 veröffentlicht.
Stand:
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Die Studie der EU-Kommission zum Stand neuer genomischer Techniken (NGT), wurde aus Sicht des BMUV, des BfN nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Eine vom BfN in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass allgemein gültige wissenschaftliche Kriterien sowie Kriterien, die die Kommission sich selbst für Studien stellt, nicht erfüllt wurden. Auch Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft sehen eine fehlerbehaftete Durchführung und konstatieren, dass Ergebnisse sehr einseitig bewertet wurden.
Beispielsweise werden in der Studie die erhofften Potenziale von NGT-Pflanzen, zum Beispiel zur Anpassung an die Folgen der Klimakrise eher behauptet, als dass sie mit ausreichenden wissenschaftlichen Belegen tatsächlich bewiesen werden. Die Bedenken und Hinweise auf Risiken und Wissenslücken von Zivilgesellschaft, Wissenschaft sowie einigen Mitgliedstaaten werden hingegen als Minderheitenmeinungen eingestuft, beziehungsweise lediglich als Herausforderungen benannt. Die Kommission kam auf dieser Grundlage zu dem Gesamtergebnis, dass die derzeitige Gesetzgebung den aktuellen Fortschritten in Forschung und Entwicklung nicht mehr gerecht wird. Sie nutzt diese, von Vielen als methodisch lückenhafteingeschätzte Studie zur Begründung, eine Neuregulierung von Pflanzen, die mit neuen Gentechniken verändert wurden, zu erarbeiten und vorzuschlagen.
Stand:
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Das geltende Gentechnikrecht ist flexibel genug, um die Risikobewertung von gentechnisch veränderten Pflanzen fallspezifisch anzupassen. Ohne eine Regulierung wird nicht überprüft, ob die Pflanzen, die mit neuen Gentechniken erzeugt wurden, sicher für Mensch, Tier, Natur und Umwelt sind. Aus Sicht des BMUV sollten die Chancen und Risiken von Innovationen überprüft und die Produkte nachhaltig genutzt werden. Daher müssen die daraus entstehenden Produkte auf ihre Unbedenklichkeit für Mensch und Natur geprüft werden. Dies gilt auch für neue Gentechniken, die genau wie klassische Gentechnik Risiken mit sich bringen. Denn auch, wenn man nur kleine Änderungen an der Erbinformation vornimmt, kann dies zu weitreichenden Auswirkungen auf den Organismus und seine Umwelt führen.
Deshalb spricht sich das BMUV klar dafür aus, das Vorsorgeprinzip zu wahren und neue Gentechniken weiterhin zu regulieren.
Stand:
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BMUV setzt sich für die Beibehaltung der aktuellen GVO-Regulierung ein und stellt sich klar gegen eine Deregulierung von neuen Gentechniken.
Sollte es dennoch zu einer Neuregulierung kommen, sind folgende Punkte wichtig:
- Die NGT-Regulierung muss weiterhin das Vorsorgeprinzip umsetzen und dafür sorgen, dass gentechnisch veränderte Organismen sorgfältig auf schädliche Umweltwirkungen überprüft werden.
- Produkte, die aus Pflanzen hergestellt wurden, die mit neuen Gentechniken erzeugt wurden, müssen über die gesamte Wertschöpfungskette gekennzeichnet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, was sie konsumieren.
- Ob mit neuen Gentechniken hergestellte Pflanzen zur Nachhaltigkeit beitragen können, muss im Einzelfall untersucht und belegt werden.
- Nachhaltigkeitsargumente dürfen nicht gegen Risiken für Mensch und Umwelt aufgerechnet werden.
Stand:
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Mit dem vorgelegten Entwurf schlägt die Kommission eine weitgehende Deregulierung von Pflanzen, die mit neuen Gentechniken erzeugt wurden, vor. Damit schafft sie die Umweltrisikoprüfung und das Monitoring der Umweltwirkungen für eine Vielzahl von NGT-Pflanzen ab. Auch sollen die ungeprüften Pflanzen und deren Produkte nicht mehr für Verbraucherinnen und Verbraucher gekennzeichnet werden. Zudem sollen die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit mehr erhalten, selbst zu entscheiden, ob sie das Opt-out nutzen wollen, das heißt den Anbau auf ihrem Gebiet zu verbieten oder einzuschränken.
Der Vorschlag der EU-Kommission widerspricht damit dem Vorsorgeprinzip, denn wie die klassische Gentechnik, kann auch die Anwendung der neuen Gentechniken Risiken mit sich bringen
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland lehnen Umfragen zufolge Gentechnik auf ihrem Teller mehrheitlich ab. Der Vorschlag der EU-Kommission hingegen sieht vor, neue Gentechnikpflanzen und -produkte nicht zu kennzeichnen und berücksichtigt damit die Verbraucherinteressen nicht.
Stand: