Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

Entwürfe laufende Vorhaben | VerpackDG

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Update Notifizierungsverfahren

Die EU-Kommission hat im Zuge des sogenannten Notifizierungsverfahrens am 18. Mai 2026 unangekündigt und überraschend eine sogenannte ausführliche Stellungnahme zum deutschen Regierungsentwurf für ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) übermittelt. Das VerpackDG passt das nationale Verpackungsrecht an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) an.

Die Stellungnahme hat Fragen zum Entwurf des VerpackDG aufgeworfen. Die EU-Kommissionen sah Unklarheiten bei einzelnen Definitionen und bei Vorschriften zum Herstellerregister. Als wesentliche Auswirkung hätte die ausführliche Stellungnahme eine verlängerte Stillhaltefrist bis zum 17.08.2026 ausgelöst. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum VerpackDG rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der PPWR am 12.08.2026 wäre damit nicht möglich gewesen.

Durch intensiven Austausch mit der EU-Kommission sowie mit einer detaillierten schriftlichen Stellungnahme konnten die aufgeworfenen Fragen aufgeklärt werden. Die EU-Kommission hat die ausführliche Stellungnahme und damit auch die verlängerte Stillhaltefrist am 29.05.2026 zurückgezogen. Das Gesetzgebungsverfahren kann wie geplant abgeschlossen werden, sofern Bundestag und Bundesrat dem Entwurf rechtzeitig zustimmen. Damit könnte das neue VerpackDG pünktlich am 12.08.2026 in Kraft treten, wenn die ersten Regelungen der EU-Verpackungsverordnung wirksam werden.

Kabinettentwurf

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 im Kabinett verabschiedet. Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wird der nationale Rechtsrahmen zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) angepasst. Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 anzuwenden.

Bei der Anpassung des nationalen Rechts werden die bestehenden Regelungen des Verpackungsgesetzes soweit wie möglich beibehalten. Dies betrifft insbesondere die etablierten Systeme zur erweiterten Herstellerverantwortung. Diese werden ergänzt durch eine Zulassungspflicht für Hersteller von Verpackungen, die im gewerblichen Bereich anfallen, die ihrer erweiterten Herstellerverantwortung wie bisher individuell nachkommen. Auch Organisationen, die in diesem Bereich die Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller übernehmen, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen.

In Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung werden Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, also Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller kollektiv erfüllen als auch Hersteller, die ihren Pflichten individuell nachkommen, verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu finanzieren. Diese Pflicht kann erfüllt werden durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen oder durch die Stärkung der Wiederbefüllung von Verpackungen.

Zur Stärkung des Recyclings werden die Recyclingquoten für Aluminium und Eisenmetalle ab 2028 um jeweils 5 Prozent angehoben. Insbesondere für Kunststoffabfälle gibt es mehrere Neuerungen: Ab 2028 gilt anstelle einer Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75 Prozent. Davon müssen 70 Prozent, also fünf Prozent mehr als bisher, durch werkstoffliches Recycling erfolgen. Die verbleibenden 5 Prozent können durch werkstoffliches, aber auch andere Recyclingverfahren, erfüllt werden. Ziel ist es, den Anteil an Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen landen, zu reduzieren.

Nach dem am 11. Februar 2026 erfolgten Beschluss des Kabinetts erfolgt die europarechtliche Notifizierung. Anschließend muss der Bundestag das Gesetz verabschieden, der Bundesrat wird beteiligt.

  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

    Gesetze/Verordnungen

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Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 5. Dezember 2025 abgegeben werden.

Aktualisierungsdatum: 11.02.2026

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https://www.bundesumweltministerium.de/GE1092

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