Europäisches Recht über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Die neue EU-Verpackungsverordnung
Am 11. Februar 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (sogenannte EU-Verpackungsverordnung, auch bekannt als "PPWR") in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 12. August 2026.
Die Verordnung enthält im Vergleich zur EU-Verpackungsrichtlinie (siehe dazu unten) eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Beispielsweise dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die PFAS oberhalb bestimmter Grenzwerte enthalten, ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten außerdem verschiedene neue Definitionen, die die Rechtsanwender in den Mitgliedstaaten der EU beachten müssen. Weitere Anforderungen werden erst zu späteren Zeitpunkten anwendbar. So müssen Verpackungen künftig recyclingfähig sein und Kunststoffverpackungen zu einem bestimmten Anteil aus Rezyklaten bestehen. Zudem sieht die EU-Verpackungsverordnung ab 2030 verpflichtende Mehrwegquoten in verschiedenen Bereichen, beispielsweise für Getränkeverpackungen, vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Aufkommens an Verpackungsabfällen verpflichtet. Bis zum Jahr 2030 muss jeder Mitgliedstaat das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen um fünf Prozent und bis zum Jahr 2040 um 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu verringern.
Zur Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung hat das Bundesumweltministerium einen Entwurf für ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) auf den Weg gebracht. Dieses soll ebenfalls zum 12. August 2026 in Kraft treten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert auf ihrer Website über wichtige Änderungen, die Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland ab dem 12. August 2026 aufgrund der neuen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung zu beachten haben. Dies betrifft insbesondere die Frage, wer künftig Erzeuger und Hersteller von Verpackungen ist, zum Beispiel im Fall von Eigenmarken des Handels.
Darüber hinaus gibt die EU-Kommission in einem Leitfaden sowie einem FAQ-Dokument Hinweise zur Anwendung und Auslegung verschiedener Regelungen der EU-Verpackungsverordnung.
Die EU-Verpackungsrichtlinie
Im Jahr 1994 wurde die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (sogenannte EU-Verpackungsrichtlinie) von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfallbewirtschaftung und die Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Seitdem ist die EU-Verpackungsrichtlinie mehrfach aktualisiert worden. Unter anderem wurden die Verwertungsquoten erhöht, um ein besseres Recycling von Verpackungsabfällen in Europa zu erreichen. Außerdem wurden den Mitgliedsstaaten Maßnahmen an die Hand gegeben, um den Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen zu senken. Basierend auf dieser Änderung wurde in Deutschland das Inverkehrbringen von bestimmten Kunststofftragetaschen verboten.
Ein wichtiges Element der EU-Verpackungsrichtlinie ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Da Verpackungen in der Regel nur eine kurze Nutzungsdauer haben und schnell zu Abfall werden, sind die Hersteller von Verpackungen für deren Sammlung und Entsorgung zuständig und müssen auch die Kosten dafür tragen. Die EU-Verpackungsrichtlinie wird größtenteils zum 12. August 2026 aufgehoben und durch die EU-Verpackungsverordnung ersetzt. Zentrale Regelungen und Instrumente, wie zum Beispiel die erweiterte Herstellerverantwortung, werden darin übernommen und fortentwickelt.