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Der Referentenentwurf dient der Änderung verschiedener Anhänge der Abwasserverordnung und der Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
Artikel 1 der Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 durch die Änderung der Anhänge 23 und 27 der Abwasserverordnung und der Umsetzung der Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 durch die Änderung des Anhangs 33 der Abwasserverordnung. Mit der Änderung des Anhangs 28 der Abwasserverordnung wird eine spezielle Vorgabe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 umgesetzt, dass bei besonderen Gegebenheiten der nicht integrierten Herstellung von Spezialpapieren weniger strenge Emissionsgrenzwerte für die direkte Einleitung von Abwässern zulässig sind. Eine Ausnahme für solche Produktionen ist bisher im Anhang 28 nicht berücksichtigt und stellt eine angemessene Mindestanforderung nach dem Stand der Technik dar.
Bei diesen Durchführungsbeschlüssen handelt es sich um Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach Artikel 13 Absatz 5 der IE-Richtlinie, die nach § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für bestehende Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umgesetzt werden müssen.
Die geplanten Regelungen dienen neben einer einfacheren und effizienteren Überwachung auch der Konkretisierung des Standes der Technik gemäß § 57 Absatz 2 WHG für Anlagen, die nicht im Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie sind. Die in den Anhängen vorgesehenen neuen Mindestanforderungen für die verschiedenen Parameter wurden hinsichtlich ihrer Einhaltbarkeit mit vorliegenden Messergebnissen aus den Vollzugsbehörden der Länder abgeglichen; diese können eingehalten werden, auch weil die in den BVT-Durchführungsbeschlüssen referenzierten beste verfügbare Techniken bereits in Deutschland zur Abwasserreinigung eigesetzt werden.
Der Nutzen der Änderung liegt unter anderem darin, dass in deutsches Recht umgesetzte europaweite Vorgaben eine bessere und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für die zuständigen Wasserbehörden und die Anlagenbetreiber in Deutschland darstellen. Darüber hinaus wird ein einheitlicher Vollzug bei den Wasserbehörden in Deutschland in Bezug auf den Stand der Technik nach § 57 WHG Absatz 2 sichergestellt.
Eine unveränderte Fortführung der derzeitigen Regelungen in den Anhängen 23, 27, 28 und 33 der Abwasserverordnung ist nicht möglich, da die unionsrechtlichen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen sind.
Artikel 2 der Verordnung ist neu und dient der Umsetzung kleiner Korrekturen in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, um ein verordnungsgeberisches Versehen zu berichtigen.