Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung

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Ziel der Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist es, die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten, die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung von gewerblichen Abfällen zu stärken und das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung zu sichern.

Die Gewerbeabfallverordnung wurde zuletzt in 2017 neugefasst und zwischenzeitlich im Hinblick auf ihre Zielerreichung evaluiert. Zur Evaluierung hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit dem Titel "Erarbeitung von Grundlagen für die Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung" (UBA-Texte 47/2023) in Auftrag gegeben. Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Verordnung zwar einen wichtigen Impuls für eine bessere Getrenntsammlung und ein verstärktes Recycling gegeben hat, aber ihre intendierte Wirkung noch nicht vollends entfalten konnte. Dies gilt sowohl für die Durchsetzung der getrennten Sammlung als auch für das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung von Gemischen. Die Ursachen liegen nach den Erkenntnissen des vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens sowohl an Unschärfen im Verordnungstext, als auch an der unzureichenden Umsetzung seitens der Abfallerzeuger und –besitzer sowie an Defiziten im behördlichen Vollzug.

Die nunmehr vorgelegte Novelle sieht daher verschiedene Maßnahmen vor. Zur Stärkung der getrennten Sammlung sind Kennzeichnungspflichten für Sammelbehältnisse, Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle, die Einbeziehung von Sachverständigen bei der Prüfung der getrennten Sammlung sowie behördliche Überwachungspläne vorgesehen. Wesentliche Maßnahmen der Novelle zur Stärkung der Vorbehandlung sind die Streichung der 90 Prozent-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht, die Schaffung eines bundesweit einheitlichen elektronischen Registers für alle Vorbehandlungsanlagen und die Konkretisierung der verpflichtenden Komponenten für Vorbehandlungsanlagen. Zudem werden mit der Novelle auch die Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung in den Anwendungsbereich einbezogen und künftig verpflichtet, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen im April 2024 zur Anhörung zugeleitet. Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Referentenentwurf zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt und vom Bundeskabinett am 27. November 2024 beschlossen. Nach der Befassung des Deutschen Bundestages im Januar 2025 wurde der Entwurf ohne Änderungen dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Die Bundesrat-Drucksache finden Sie unter weitere Informationen.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet und soll gemäß Artikel 3 am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Aktualisierungsdatum: 12.05.2025
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1041

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