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Am 17. August 2023 trat die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien in Kraft. Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht in Deutschland, sie gilt in weiten Teilen bereits seit dem 18. Februar 2024.
Sinn und Zweck des neuen Paragrafen 2a in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ist es, dass Fremdstoffe, vor allem Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herausgehalten werden.
Das übergreifende Ziel der Verordnung ist, bis 2030 auf mindestens je 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Debatte um Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken
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Verbraucherschutz
IIIh) EU-Produktsicherheitsverordnung – Pflichten der Wirtschaftsakteure – Pflichten bei Unfällen
Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände, die zum Unfall geführt haben. Letzteres nur, wenn dies bekannt ist. Zudem sind alle sonstigen sachdienlichen Informationen anzugeben.
Unfälle sind Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.
Sobald Hersteller Kenntnisse über einen im Zusammenhang mit ihrem Produkt eingetretenen Unfall haben, melden sie diesen den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Für die Meldung hat der Hersteller das Safety-Business-Gateway zu nutzen.
Sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, übernimmt die verantwortliche Person die Meldung.
Haben Einführer oder Händler von einem Unfall Kenntnis, informieren sie unverzüglich den Hersteller. Sofern der Hersteller den Einführer oder Händler dazu anweist, melden diese den Unfall den nationalen Marktüberwachungsbehörden.