Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Die Wasserrahmenrichtlinie ist am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Sie ist der Ausgangspunkt für eine integrierte, nachhaltige Gewässerschutzpolitik in Europa, auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg. Sie ermöglicht eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb von Flussgebieten. Für Deutschland sind zehn Flussgebiete relevant: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene.
Die Richtlinie regelt den Schutz der Oberflächengewässer einschließlich der Übergangsgewässer und der Küstengewässer sowie des Grundwassers in den Flussgebieten. Die Umweltziele in Artikel 4 WRRL verpflichten die EU-Mitgliedstaaten dazu, Oberflächengewässer in einen guten ökologischen und chemischen Zustand sowie das Grundwasser in einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand zu bringen. Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer, also Kanäle und viele Bundeswasserstraßen, ist ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand zu erreichen. Die Ziele sollten grundsätzlich bis Ende 2015 erreicht werden, mit der Möglichkeit von Fristverlängerungen und Ausnahmen.
Wie wird die Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland rechtlich umgesetzt?
Die WRRL ist im Wesentlichen mit folgenden Rechtsvorschriften im deutschen Recht umgesetzt:
Die WRRL wird durch zwei europäische Tochterrichtlinien ergänzt, die mit der GrwV und der OGewV im deutschen Recht umgesetzt sind:
Die Richtlinien werden immer wieder aktualisiert, um den wissenschaftlichen Kenntnisstand und die Erfahrungen in der praktischen Umsetzung zu berücksichtigen.
Wie werden die Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie praktisch umgesetzt?
Um den Zielen eines modernen Gewässerschutzes gerecht zu werden, wird viel getan. Es werden umfangreiche Daten über den Zustand unserer Gewässer erhoben und in Beziehung zu den vielfältigen Belastungen gesetzt, denen Grund- und Oberflächengewässer unterliegen.
Entsprechend den Vorgaben der WRRL wird der ökologische Zustand wie auch das ökologische Potenzial der Gewässer auf Basis von verschiedenen Tier- und Pflanzengruppen bewertet. Dazu gehören Fischfauna, Kleintiere am Gewässerboden (Makrozoobenthos), Wasserpflanzen und Algen (Makrophyten, Phytobenthos) sowie schwebendes pflanzliches Plankton (Phytoplankton). Physikalisch-chemische Parameter (wie Wassertemperatur, pH-Wert, Stickstoff und Phosphor) und hydromorphologische Parameter (wie Gewässerstruktur, Durchgängigkeit und Wasserhaushalt) werden bei der Bewertung des Gewässerzustands unterstützend herangezogen.
Der chemische Zustand der Oberflächengewässer wird auf der Grundlage von EU-weit gültigen Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre und flussgebietsspezifische Schadstoffe bewertet. Prioritäre Schadstoffe sind zum Beispiel Diuron, ein Pflanzenschutzmittel oder Quecksilber, ein giftiges Schwermetall. Flussgebietsspezifische Schadstoffe sind beispielsweise Atrazin, ein Pflanzenschutzmittel oder Trichlorbenzol, ein Lösungsmittel. Auch für den chemischen Zustand des Grundwassers gibt es Schadstofflisten und UQN, beispielsweise für Nitrat oder das Arzneimittel Carbamazepin.
Bei der Ermittlung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers werden verschiedene Einflussfaktoren auf den Grundwasserstand berücksichtigt, zum Beispiel dass nicht mehr Wasser entnommen wird als sich neu bildet.
Aufgrund des Zustands der Gewässer und der Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, werden Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands sowie zur Erreichung des guten Zustands festgelegt.
Die WRRL sieht vor, dass für jedes Flussgebiet Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erstellt werden. Die Bewirtschaftungspläne fassen die hier genannten Informationen zusammen. Die Maßnahmenprogramme erläutern, welche Maßnahmen in jedem Gewässer ergriffen werden sollen. Diese Pläne und Programme sind alle sechs Jahre zu aktualisieren und bilden die Handlungsgrundlage für den Gewässerschutz in Deutschland und die grenzüberschreitenden Flussgebiete.
Verantwortlich für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vor allem die Bundesländer, wobei auch der Bund für das Erreichen bestimmter Ziele der Wasserrahmenrichtlinie an den Bundeswasserstraßen verantwortlich ist.
Wie wird die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gemeinsam koordiniert?
Die Gewässer werden in Flussgebieten bewirtschaftet, die WRRL spricht von Flussgebietseinheiten. Da diese oft über Grenzen von Bundesländern und Staaten hinausreichen, müssen sich alle Beteiligten koordinieren. In Flussgebieten, die Deutschland mit anderen Staaten teilt, wie Rhein oder Donau, findet die Koordinierung in internationalen Flussgebietskommissionen statt, die zusätzlich zur nationalen Ebene gemeinsame Bewirtschaftungspläne erstellen.
National wird über Bundesländergrenzen hinweg die Umsetzung der WRRL in mehreren Flussgebietsgemeinschaften koordiniert, zum Beispiel in der Flussgebietsgemeinschaft Elbe mit zehn Bundesländern und dem Bund. Zudem besteht mit der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ein Gremium für den bundesweiten Austausch. Ziel der LAWA ist es, länderübergreifende und gemeinschaftliche wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Fragestellungen zu erörtern, gemeinsame Lösungen zu erarbeiten und Empfehlungen zur Umsetzung zu initiieren, insbesondere auch zur WRRL.
Auf europäischer Ebene tauschen sich die Mitgliedstaaten zusammen mit der Europäischen Kommission in der informellen gemeinsamen Umsetzungsstrategie fortwährend aus, um ein gemeinsames Verständnis bei der Umsetzung der WRRL zu entwickeln, zum Beispiel durch Leitlinien.