Welche Pflichten habe ich als Bauherrin oder Bauherr einer Immobilie mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen?
FAQWer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren (Paragraf 123 Absatz 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz). Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz und in Radonvorsorgegebieten zusätzlich mindestens eine der Maßnahmen des Paragraf 154 der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen bieten dem Bauherrn oder der Bauherrin damit einen einfachen Weg zur Erfüllung der Pflicht des Paragraf 123 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes. Dennoch kann diese Pflicht auch auf andere Weise, durch andere Maßnahmen erfüllt werden. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen auch geeignet sind, den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Radon