Muss neben der Verkaufsverpackung eines Artikels auch dessen Umverpackung gekennzeichnet werden?

FAQ

Die Kennzeichnungspflicht für Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, betrifft nicht nur deren jeweilige Verkaufsverpackung, sondern auch – sofern vorhanden – deren Umverpackung. Umverpackungen enthalten mehrere befüllte Verkaufsverpackungen und werden entweder den Endverbrauchern als eine solche Verkaufseinheit angeboten oder dienen zur Bestückung der Verkaufsregale (zum Beispiel Tray-Kartonagen). Im letztgenannten Fall muss die Umverpackung dann gekennzeichnet werden, wenn sie theoretisch auch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Geschäft mitgenommen werden kann. Hiervon abzugrenzen und somit nicht zu kennzeichnen sind Transportverpackungen, die in der Regel im Lager eines Geschäftes oder Händlers verbleiben und so dimensioniert sind, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern praktisch nicht mitgenommen werden können (zum Beispiel Paletten).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1748

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