Gibt es bei der Mehrwegangebotspflicht Ausnahme für kleine Unternehmen?

FAQ

Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Mehrwegangebotspflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnissen abzufüllen, (§ 34 Absatz 1 Satz 1 VerpackG). Es müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, also nicht mehr als fünf Beschäftigte und gleichzeitig eine Verkaufsfläche, die 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Option des Letztvertreibers. Kleine Unternehmen können von der Möglichkeit der Befüllung der kundeneigenen Mehrwegbehältnisse Gebrauch machen. Sie müssen dies aber nicht, sie können auch Mehrwegverpackungen anbieten. Auch Letztvertreiber, die zum Angebot eigener Mehrwegverpackungen verpflichtet sind, können zusätzlich die Befüllung kundeneigener Behältnisse anbieten.

Die Ausnahmeregelung stellt auf das jeweilige Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte ab. Dabei ist es abhängig von der jeweiligen Unternehmensform, wer im Einzelfall als Vertreiber bzw. Letztvertreiber einzuordnen ist. So kann bei Zugehörigkeit zu einer Unternehmens-"Kette", einem Unternehmen der Systemgastronomie, einer Filiale im Lebensmitteleinzelhandel oder Handwerk oder in ähnlichen Konstellationen die Größe des Gesamtunternehmens entscheidend sein. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, denn bei großen Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie die finanziellen und ggf. räumlichen Herausforderungen der Mehrwegeinführung stemmen können.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1965

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