Wie ist die Mehrwegangebotspflicht umzusetzen?

FAQ

Die Letztvertreiber müssen eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Wie genau sie diese neuen Pflichten umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist, dass die angebotene Mehrwegalternative der Definition einer Mehrwegverpackung gemäß § 3 Absatz 3 VerpackG entspricht. Dort ist definiert, dass die Verpackung dazu konzipiert und bestimmt sein muss, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und dass ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik sowie durch ein geeignetes Anreizsystem – in der Regel durch ein Pfand – gefördert werden muss.

Ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, können Unternehmen von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) feststellen lassen. Auf der folgenden Seite finden Sie bereits getroffene Einordnungsentscheidungen der ZSVR für Mehrwegverpackungen.

Die Letztvertreiber dürfen die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1968

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.