Welche Anforderungen stellt die Ersatzbaustoffverordnung an den Einbau in ein technisches Bauwerk?
FAQDie ErsatzbaustoffV stellt sowohl grundsätzliche Anforderungen (Paragrafen 19, 20 ErsatzbaustoffV) als auch spezifische Anforderungen (Anlage 2, 3 ErsatzbaustoffV) an den Einbau in ein technisches Bauwerk. Die grundsätzlichen Anforderungen richten sich an alle in der ErsatzbaustoffV geregelten MEB. Die spezifischen Anforderungen stellen hingegen konkrete Einbauweisen in technische Bauwerke dar, die in Abhängigkeit der vorliegenden Schadstoffbelastung auf jeden MEB einzeln abgestimmt sind.
Wenn ein Einbau von MEB in ein technisches Bauwerk vorgesehen ist, der nicht den Einbauweisen aus Anlage 2 und 3 der ErsatzbaustoffV entspricht, kann dieser von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Dies erfolgt wie bereits vor der ErsatzbaustoffV im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind (Paragraf 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV).
Auch der Einbau eines MEB, der nicht in der ErsatzbaustoffV geregelt wird, kann von der zuständigen Behörde im Einzelfall zugelassen werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind (Paragraf 21 Abs. 3 ErsatzbaustoffV).
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
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