Wann muss ich den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen anzeigen?

FAQ

Die ErsatzbaustoffV sieht keine grundsätzliche Anzeigepflicht für den Einbau von MEB in einem technischen Bauwerk vor.

Eine Anzeige ist gemäß Paragraf 22 ErsatzbaustoffV nur beim Einbau bestimmter Materialklassen und deren Gemische erforderlich, wenn

  • bestimmte Mengenschwellen überschritten werden oder
  • die Verwertung in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten vorgesehen ist.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2163

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