Ersetzt die Wiederherstellungsverordnung die bestehende Naturschutzgesetzgebung?

FAQ

Nein, zwischen der Verordnung und bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie zum Beispiel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der Vogelschutzrichtlinie oder der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) gibt es viele Schnittmengen. Querbezüge gibt es auch zur Wasserrahmenrichtlinie. Indem die Verordnung vorsieht, dass EU-weit wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen auf Land- und Meeresflächen ergriffen werden, ergänzt sie die bestehende Naturschutz- und Umweltgesetzgebung der EU. Viele der etablierten Indikatoren aus diesen Umweltgesetzgebungen können für die Umsetzung der Verordnung angewendet werden. Darüber hinaus bietet die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) durch ihren großen Anwendungsbereich auf fast 40 Prozent der Landfläche der EU viele potenzielle Anknüpfungspunkte, die künftig nutzbar gemacht werden sollten.

Da bisherige Anstrengungen den Rückgang von gefährdeten Lebensraumtypen und das Aussterben vieler Arten nicht stoppen konnten, ist es notwendig, neue EU-weite Ansätze zu verfolgen, die es ermöglichen, die natürlichen Lebensgrundlagen wirksam zu sichern. Mit der Verordnung steht nun erstmals ein Instrument bereit, das die Mitgliedstaaten mit klaren Zielen und Fristen dazu verpflichtet, nicht nur bestehende Ökosysteme zu schützen, sondern gleichzeitig geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und eine Trendumkehr zu erreichen.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2222

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