Wofür wird eine Sicherheitsleistung benötigt?
FAQDie EU-BattVO fordert von den Herstellern bzw. OfH die Stellung einer Sicherheitsleistung (vergleiche Artikel 58 Absatz 7 EU-BattVO). Weitere Einzelheiten und Regelungen zur Umsetzung waren bereits im BattDG-E enthalten. Übergangsweise sind nur behördliche Ersatzvornahmekosten abzusichern, nicht jedoch weitergehende Ausgleichsansprüche, die sich aus dem BattDG-E ergeben. Die Berechnung der zu erbringenden Sicherheitsleistung erfolgt durch die stiftung ear.
Im Rahmen der Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG wird im Wege der behördlichen Nachsicht für die Übergangszeit keine Sicherheitsleistung nachgefordert, da diese von Paragraf 7 BattG nicht angeordnet wird.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
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