Mit welchen Referenzwerten werden zukünftig die tatsächlichen Emissionen der fossilen Kraftstoffe berechnet? Widersprechen sich die Regelungen in § 3 der angepassten 38. BImSchV Paragraf 3 und in § 10 der bisherigen Verordnung?

FAQ

In Paragraf 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen wird der Basiswert nach Paragraf 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV) sowie der Wert für die spezifischen Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe mit 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule festgelegt. Paragraf 10 der 38. BImSchV ist nicht mehr erforderlich; der Referentenentwurf wird entsprechend korrigiert.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2398

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