Wo muss das Register geführt werden, wenn sich ein Abfallerzeuger mehrerer Provider und gegebenenfalls auch des Länder-eANVs bedient?

FAQ

Der Erzeuger (wie jeder andere Verpflichtete auch) muss sein elektronisches Register auf Anforderung der Behörde vollständig vorlegen oder Angaben aus dem Register mitteilen können. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erzeuger mehrerer Provider bedient, die für ihn Teilregister führen (gesplittetes Register). Im Falle einer gesplitteten Registerführung muss der Erzeuger in der Lage sein, der Behörde ein vollständiges Register (also mit allen bei Providern registrierten Nachweisen) in der behördlich vorgegebenen Zeit zu übermitteln (siehe hierzu auch die vorläufigen Empfehlungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, LAGA-Mitteilung 27: elektronische Führung von Registern für nachweispflichtige Abfälle bei verschiedenen Dritten. Unter Beachtung dieser Vorgaben kann der Erzeuger das Register somit bei sich oder bei einem oder mehreren Dritten führen. Um eine gesplittete Registerführung zu vermeiden, kann der Erzeuger zum Beispiel einen Provider mit der Führung eines vollständigen elektronischen Registers betrauen.

Was ist neu im eANV? 

LAGA-Berichte 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Verwendung von Signaturkarten

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA335

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