Wie stärkt das Bundesumweltministerium den Artenschutz?

FAQ

In der Natur lebende Tiere und Pflanzen werden durch das gesamte Naturschutzrecht und auch wesentliche umweltrechtliche Vorschriften geschützt. Der Artenschutz hat den besonderen Auftrag, die Arten als solche (beziehungsweise deren Populationen) zu erhalten. Gefährdungen sollen abgewehrt, möglichst eine gute Erhaltungssituation hergestellt und bewahrt werden, zumindest aber das Artensterben verhindert oder verlangsamt werden.

Proaktive Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Arten und deren Biotope werden von den Bundesländern auf Basis der Paragrafen 37 f. BNatSchG entwickelt und durchgeführt. Das BNatSchG ergänzt diese Maßnahmen im Allgemeinen und besonderen Artenschutz durch Beschränkungen der Entnahme (Fangen, Pflücken), der Beeinträchtigung der Exemplare (Stören, Verletzen, Töten) sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, durch Besitz- und Vermarktungsverbote. Für Arten, die der EG-Verordnung Nummer 338/97 zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens unterliegen, gelten vorrangige Einfuhr- und Vermarktungsbeschränkungen in der gesamten Union. Der Vollzug der Einfuhr-, Handels- und Besitzbeschränkungen wird durch weitere Instrumente erleichtert. Das Artenschutzrecht enthält ferner Regelungen zum Umgang mit invasiven und gebietsfremden Arten und Regelungen zur Genehmigung von Zoos und Tiergehegen.

https://www.bundesumweltministerium.de/FA55

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