Referentenentwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung

Entwürfe laufende Vorhaben | BEHV

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Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer "Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung" eingeleitet.

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Verordnung zum Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).

Zentrale Regelungsgegenstände der zweiten Änderungsnovelle zur BEHV sind ausgestaltende Regelungen zur nationalen CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2026. In der derzeit geltenden BEHV ist bislang nur der Verkauf von BEHG-Zertifikaten in der sogenannten "Festpreisphase" für die Jahre 2021 bis 2025 geregelt. Mit der Änderungsnovelle werden nunmehr Regelungen ergänzt

  • zur Versteigerung von Emissionszertifikaten im sogenannte "BEHG-Preiskorridor 2026", in dem Zertifikate in einem gesetzlich vorgegebenen Preisbereich zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO2 versteigert werden,
  • zum Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis ab dem Jahr 2027 für die dann – parallel zum Start des europäischen Brennstoffemissionshandels ("ETS 2") – noch im BEHG verbleibenden Brennstoffemissionen.

Daneben werden mit der Änderungsnovelle noch Anpassungen der Regelungen zum nationalen Emissionshandelsregister vorgenommen, die den Vollzug erleichtern beziehungsweise den Aufwand auf Unternehmensseite reduzieren.

Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMUKN. Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben. Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis zum 7. Juli 2025, 15.00 Uhr eingereicht werden und sind elektronisch zu richten an BUERO-AG-KB2[at]bmwe.bund.de. Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann. 

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMUKN veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Homepage lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMUKN die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMUKN eingeräumt. 

Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMUKN veröffentlicht, wenn der Urheber beziehungsweise die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der Email die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungsemail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite veröffentlicht.

Aktualisierungsdatum: 30.06.2025

Verwandte Vorschriften

https://www.bundesumweltministerium.de/GE1069

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