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Der Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung dient zwei Zielen:
- der Absenkung der unteren Altersgrenze von derzeit 50 auf 45 Jahre (Artikel 1 Nummer 1 des VO-Entwurfs) und
- der Schaffung von Rechtssicherheit, unter welchen Voraussetzungen Medizinische Fachangestellte (MFA) im Rahmen der Brustkrebsfrüherkennung Mammographieaufnahmen technisch anfertigen dürfen, wenn ein Arzt die erforderliche ständige Aufsicht nicht vor Ort, sondern auf Distanz unter Nutzung digitaler Möglichkeiten ausübt (Artikel 1 Nummer 2 des VO-Entwurfs).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 des VO-Entwurfs (Absenkung der unteren Altersgrenze)
Durch die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung ist derzeit die Früherkennungsuntersuchung auf Brustkrebs bei asymptomatischen Frauen zwischen 50 bis einschließlich 75 Jahren zugelassen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 BrKrFrühErkV). Die wissenschaftliche Bewertung des BfS gemäß § 84 Absatz 3 StrlSchG zur Brustkrebsfrüherkennung mittels Röntgenmammographie bei Frauen unter 50 Jahren (BAnz AT 19.03.2024 B3) zeigt, dass auch für die Altersgruppe von 45 bis 49 Jahren der Nutzen der Früherkennung die strahlenbedingten Risiken überwiegt. Die Brustkrebs-Früherkennungs-Untersuchung soll deswegen auch für Frauen dieser Altersgruppe zugelassen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 des VO-Entwurfs (Technische Durchführung durch MFA)
Die Änderung dient der Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Medizinische Fachangestellte (MFA) unter "ständiger Aufsicht" eines fachkundigen Arztes Mammographieaufnahmen im Rahmen der Brustkrebsfrüherkennung technisch anfertigen dürfen, wenn die Aufsicht auf Distanz mittels elektronsicher Unterstützung und direkter Kommunikationsmöglichkeit erfolgt. Damit sollen rechtliche Unsicherheiten beseitigt und die Versorgung von anspruchsberechtigten Frauen im ländlichen Raum durch den Einsatz sogenannte Mammobile verbessert werden.
Stellungnahmen können bis zum 26. November 2025 schriftlich oder elektronisch unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung" unter Nennung des Aktenzeichens S II 1 – 1143/003-2024.0001 an das Referat S II 1 (I) des Bundesumweltministeriums gerichtet werden (Referatspostfach: sii1-i[at]bmukn.bund.de).