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Drei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.
Die Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 (Internal Market Emergency and Resilience Act "IMERA"). Diese Richtlinie ändert insgesamt zehn sektorale Richtlinien, insbesondere in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass krisenrelevante Waren im Fall eines von der EU-Kommission aktivierten Binnenmarkt-Notfallmodus rasch in Verkehr gebracht werden können. Die Einführung der Notfallverfahren in der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen wird in Artikel 1 der IMERA-Richtlinie adressiert. Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie ist der 29. Mai 2026. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Es handelt sich um einen Referentenentwurf zur Anpassung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Es können sich im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben.
Das schriftliche Anhörungsverfahren mit den beteiligten Kreisen lief bis Mittwoch, den 4. März 2026.