Referentenentwurf einer fünften Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung

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Mit dem Verordnungsentwurf soll die in § 197 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung festgelegte Übergangsfrist, nach deren Ablauf die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung genannten Werte der Strahlungs- und Gewebe-Wichtungsfaktoren anzuwenden sind, bis zum 1. Januar 2032 verlängert werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die dazugehörigen Dosiskoeffizienten der International Commission on Radiation Protection (ICRP), die für die Berechnung der Personendosis erforderlich sind, bis zum derzeit in der Übergangsregelung normierten Zeitpunkt nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht vollständig vorliegen werden. Durch die Verlängerung der Übergangsfrist sollen andernfalls auftretende Inkonsistenzen vermieden werden.

Zudem sollen die Werte in Anlage 18 Teil B Nummer 3 der Strahlenschutzverordnung an die geänderten Vorgaben für die Radondosiskonversion angepasst und so die Empfehlung (EU) 2024/440 der Europäischen Kommission zur Implementierung der Werte aus der ICRP-Empfehlung 137 umgesetzt werden. Dadurch erfolgt eine Angleichung an den internationalen Wissens- und Erkenntnisstand. 

Bei der Verordnung handelt es sich um eine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Ministerverordnung), die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der Entwurf wurde den Ländern und Verbänden am 13. Oktober 2026 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. November 2026 übersandt.

Aktualisierungsdatum: 14.10.2026
https://www.bundesumweltministerium.de/GE1137

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