Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes vom 19. März 2013 (BGBl. I Seite 547).
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach Paragraf 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach Paragraf 2 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
Aktualisierungsdatum: 19.03.2013
https://www.bundesumweltministerium.de/GE181
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