Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nationalen Luftreinhalteprogramm

07.10.2026
Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es nicht um die Frage, ob die Luft in Deutschland sauber genug ist, sondern wie aktuell die Prognosen sein müssen, auf denen sich das Nationale Luftreinhalteprogramm gründet.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es heute nicht um die Frage, ob die Luft in Deutschland sauber genug ist, sondern darum, wie aktuell die Prognosen sein müssen, auf denen sich das Nationale Luftreinhalteprogramm gründet. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden, dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Erst nach der Beantwortung dieser Fragen kann das Bundesverwaltungsgericht über die Revision entscheiden. Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage ausdrücklich, da sie wichtige Klärungen herbeiführen und zur einheitlichen Anwendung der NEC-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten beitragen kann.

Bei dem aktuellen Programm sehen uns die jüngsten Emissionsszenarien aus dem Jahr 2025 auf einem guten Weg: Unsere bisherigen Maßnahmen wirken besser als zunächst angenommen. Um die EU-Ziele der NEC-Richtlinie (Richtlinie zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe) zu erreichen, sind sogar weniger Maßnahmen notwendig als im Nationalen Luftreinhaltprogramm (NLRP) aus 2024 angenommen.

Hintergrund:

Was sind die rechtlichen Grundlagen des Nationalen Luftreinhalteprogramms?

Die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (kurz: NEC-RL, National Emission reduction Commitments) sieht für alle Mitgliedstaaten EU-rechtlich verbindliche nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum 2020 bis 2029 und ab 2030 gegenüber 2005 vor. Folgende Luftschadstoffe sind geregelt: Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Kohlenwasserstoffe ohne Methan (NMVOC – Non-Methane Volatile Organic Compound), Ammoniak (NH3) und primärer Feinstaub (PM2,5). Die nationale Rechtsgrundlage ist die 43. BImSchV (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe).

Basis des NLRP sind Emissionsszenarien bis 2030. Werden die nationalen Reduktionsverpflichtungen im sogenannten Mit-Maßnahmen-Szenario (enthält alle bis zu einem bestimmten Stichtag bereits beschlossenen Maßnahmen und Instrumente) nicht eingehalten, sind weiterführende Maßnahmen notwendig, deren Emissionsminderungspotenziale im Mit-zusätzlichen-Maßnahmen-Szenario berechnet werden. Berücksichtigt wird dabei auch die Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen, die Synergieeffekte im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität haben (zum Beispiel Kohleausstieg, Förderung der Elektromobilität).

Laut NEC-RL übersenden die Mitgliedstaaten alle vier Jahre ein Nationales Luftreinhalteprogramm (NLRP) an die Europäische Kommission und erstellen alle zwei Jahre zum 15. März Emissionsszenarien. Die aktuellen Prognosen wurden 2025 erstellt. Diese zeigen, dass zur Einhaltung der in der NEC-RL geforderten Emissionsreduktion ab 2030 nur zwei weitere Maßnahme notwendig sind. Laut NEC-RL muss Deutschland im Mai 2028 ein aktualisiertes NLRP an die Europäische Kommission übermitteln.

Das aktuelle Nationale Luftreinhalteprogramm (NLRP), das das Bundeskabinett am 15. Mai 2024 beschlossen hat, ist auf der Webseite des BMUKN abrufbar.

Wie gut ist die Luftqualität in Deutschland?

Das Umweltbundesamt stellt fest, dass die Schadstoffbelastung in den vergangenen 25 Jahren deutlich zurückgegangen ist. 2024 wurden erstmals sämtliche geltenden EU-Luftqualitätsgrenzwerte eingehalten; 2025 war dies erneut der Fall.

2025 wurden in Deutschland erneut alle Grenzwerte der europäischen Luftqualitätsrichtlinien eingehalten. Für Feinstaub ist es bereits das achte Jahr in Folge, für Stickstoffdioxid das zweite Jahr. Das zeigt die vorläufige Auswertung der Messdaten der Bundesländer und des Umweltbundesamtes (UBA) von bislang rund 600 Messstationen (Stand 22.01.2026).

07.10.2026 | Meldung Luft

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