Nagoya-Protokoll

Ausblick über Landschaft mit dichtem Baumbewuchs

Das "Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile" ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der auf der zehnten Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Jahr 2010 angenommen und trat am 12. Oktober 2014 in Kraft.

Deutschland ist seit 2016 Vertragspartei des Nagoya- Protokolls. Die Federführung für das Nagoya-Protokoll innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesumweltministerium (BMUKN).

Was beinhaltet das Nagoya-Protokoll?

Das Nagoya-Protokoll schafft einen internationalen Rechtsrahmen über nationale Regelungen betreffend den Zugang zu genetischen Ressourcen, die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen.

Jeder Staat hat das Recht, selber über den Zugang zu den von seinem Hoheitsgebiet stammenden genetischen Ressourcen zu bestimmen. Ein Ziel des Nagoya-Protokolls ist es, sicherzustellen,  dass der Zugang zu diesen Ressourcen zu fairen und transparenten Bedingungen möglich ist. Dazu legt es bestimmte Mindeststandards fest, die Staaten, die den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen rechtlichen Beschränkungen unterwerfen, bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Regelungen berücksichtigen sollen.

Weiterhin ist das Nagoya-Protokoll von dem Gedanken getragen, dass die Herkunftsländer auch das Recht haben, in gerechter Weise an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung ihrer genetischen Ressourcen ergeben, beteiligt zu werden. Auch hier legt das Nagoya-Protokoll völkerrechtlich „Leitplanken“ fest, die bei der Ausübung dieses Rechts Orientierung bieten sollen.

Häufig werden genetische Ressourcen in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland genutzt. Deshalbverpflichtet das Nagoya-Protokoll alle Vertragsparteien dazu , sicherzustellen, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen, die in ihrem Hoheitsgebiet genutzt werden, im Einklang mit möglichen Genehmigungserfordernissen des Herkunftslandes erfolgt ist. Die Bedingungen für den Vorteilsausgleich müssen mit dem Herkunftsland vorher verhandelt werden, wenn das Recht des Herkunftslandes dies vorsieht. Mit diesem System zur Ausgestaltung und Wahrung staatlicher Rechte an genetischen Ressourcen sollen insbesondere Herkunftsländern mit hoher Biodiversität auch ein ökonomischer Anreiz für den dauerhaften Erhalt ihrer biologischen Vielfalt gegeben werden.

Allerdings geht es bei der Zusammenarbeit zwischen Nutzenden und Herkunftsländern nicht bloß um Geld: "Vorteilsausgleich" kann auch beinhalten, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende aus den Ländern, in denen die untersuchten Ressourcen vorkommen, in das Forschungsprojekt eingebunden werden. Zusammen arbeiten sie an den Forschungsergebnisse und teilen sie miteinander. Auch das schafft Anreize für den Naturschutz in den Herkunftsländern: denn nur das, was man kennt, kann man auch effektiv schützen.

Darüber hinaus nimmt das Nagoya-Protokoll auch die Belange indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in besonderer Weise mit in den Blick, insbesondere indem es für traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, ähnliche Vorgaben macht wie für genetischer Ressourcen selbst.

Wie wird das Nagoya-Protokoll in der EU und in Deutschland umgesetzt?

Innerhalb der EU wird das Nagoya-Protokoll in erster Linie durch die "Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union" (EU-ABS-Verordnung) umgesetzt.

Hiernach müssen alle Nutzerinnen und Nutzer genetischer Ressourcen mit angemessener Sorgfalt sicherstellen,, , dass sie die eventuell geltenden Vorschriften des Herkunftsstaates einhalten. Dies gilt für den Zugang zu genetischen Ressourcen, deren Nutzung und dem damit gegebenenfalls erforderlichen Vorteilsausgleich. Insbesondere müssen sie die Herkunft des Materials aufzeichnen und die entsprechenden Informationen auch an nachfolgende Nutzerinnen und Nutzer weitergeben. Dies ist wichtig dafür, dass die Herkunftsländer ihr Recht auf Beteiligung an etwaigen Vorteilen effektiv wahrnehmen können: es muss in allen Phasen von Forschung und Entwicklung klar sein, woher das genutzte biologische Material stammt und ob das Herkunftsland Rechte daan geltend macht.

Ergänzt wird die EU-ABS-Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit näheren Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren.

In Deutschland ist seit dem 1. Juli 2016 das Bundesamt für Naturschutz (BfN) dafür zuständig, zu kontrollieren, ob Nutzerinnen und Nutzer genetischer Ressourcen in Deutschland die Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich befolgen. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (BGBl. I S. 2092). Neben seiner Kontrollaufgabe berät das BfN deutsche Nutzerinnen und Nutzer auch im Vorfeld dazu, wie sie die für sie geltenden Regelungen am besten einhalten und beachtet können.

Deutschland hat auf spezifische Zugangs- beziehungsweise Vorteilsausgleichsregelungen für seine genetische Ressourcen verzichtet. 

Stand: 11.06.2025

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