Fragen und Antworten zur EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Naturnahe Wälder, frei fließende Flüsse, intakte Moore, lebendige Agrarlandschaften und gesunde Meere bilden unsere Lebensgrundlage. Diese Ökosysteme erzeugen Sauerstoff, reinigen Luft und Wasser, binden Kohlendioxid aus der Atmosphäre und regulieren das Klima der Erde. Sie sind unser Lebens- und Erholungsraum und sichern uns Nahrung, Rohstoffe und Einkommen. Intakte Ökosysteme helfen uns beim Kampf gegen die Klimakrise und sind unser Schutzschirm gegen Naturkatastrophen wie Dürren, Hitzewellen und Überschwemmungen. Ihre lebenswichtigen Funktionen können sie aber nur erfüllen, wenn sie gesund sind.
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
FAQs
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Ziel der W-VO ist es, die Strukturen und Funktionen von Ökosystemen so zu stärken, dass ihre biologische Vielfalt und ihre Widerstandsfähigkeit insbesondere auch unter Einbeziehung der Klimawandelfolgen verbessert werden, dass sie sich langfristig und nachhaltig stabilisieren und sie so dauerhaft als Lebensgrundlage erhalten bleiben. Die W-VO nimmt die Gesamtheit der Ökosysteme, auch solche der Kulturlandschaft, in den Blick. Sie zielt nicht darauf ab, die natürliche Umwelt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestand.
Stand:
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Die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit aller Grundrechtsträgerinnen und -träger hat schon im Vorfeld vor Erstellung des Entwurfs des NWP begonnen (Online-Beteiligung vom 1. September bis 3. Oktober 2025). Die Rückmeldungen aus der Beteiligung werden umfassend ausgewertet und bei der Erstellung des Entwurfs des Nationalen Wiederherstellungsplans berücksichtigt. Für diesen Entwurf wird es eine weitere Beteiligungsrunde im Frühjahr 2026 geben.
Zu den Beteiligungsinstrumenten und -formaten, wie sie derzeit von der Bundesregierung eingesetzt werden, zählen eine breit angelegte Online-Beteiligung, sowie unterschiedliche Dialogformate (Fach, Informations- und Beteiligungsveranstaltungen), bei denen insbesondere bestimmte Interessensgruppen – etwa Vertreterinnen und Vertreter aus Landwirtschaft, Naturschutz oder Forstwirtschaft – einbezogen werden.
Die Beteiligung von Öffentlichkeit und Stakeholdern im Zuge der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans dient in erster Linie dazu, möglichst praxisnahe und wirkungsvolle Maßnahmen zu formulieren, die von den Betroffenen und der Gesellschaft mitgetragen werden.
Stand:
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Der anspruchsvolle Zeitplan erfordert eine enge und effiziente Zusammenarbeit sämtlicher Akteure, um abgestimmte sinnvolle Maßnahmen im Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplanes zu fixieren. Mit der Bund-Länder-Koordinierungsgruppe (BLKG) zur Wiederherstellungsverordnung hat das Bundesumweltministerium frühzeitig ein ressort- und ebenenübergreifendes Gremium eingerichtet, das die Durchführung der Verordnung transparent koordiniert sowie Vereinbarungen und Empfehlungen für die Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans erarbeitet. In der BLKG sind beispielsweise das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Klimaschutz und Klimaanpassung in Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur (BLAG ALFA) und die Forstchefkonferenz-AG vertreten. Auch die erfolgten und geplanten Dialogveranstaltungen mit der Fachöffentlichkeit sowie die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung zielen auf sinnvolle und durchdachte Maßnahmen im Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans.
Stand:
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Die W-VO baut auf bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz auf, wie zum Beispiel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie (VSRL), und ergänzt diese, und schafft dadurch ein ineinandergreifendes Regelungssystem. Die FFH-RL enthält das Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der von der FFH-RL geschützten Lebensraumtypen (LRT) und Arten. Die VSRL enthält das Ziel der Erhaltung der Populationen der von der VSRL geschützten wildlebenden Vogelarten. Neu in der W-VO ist unter anderem, dass Artikel 4 in quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisiert die Mitgliedstaaten zur Ergreifung erforderlicher Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf von der FFH-RL geschützte LRT verpflichtet. Zusätzlich sind erforderliche Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf Habitate der von der FFH-RL geschützten Arten sowie der von der VSRL geschützten Vogelarten zu ergreifen. Hierbei adressiert Artikel 4 W-VO LRT-Flächen und Arthabitate innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Damit trägt Artikel 4 W-VO zur Erreichung der Ziele der FFH-RL – und zur Erreichung der Ziele der VSRL – geschützten wildlebenden Vogelarten – bei.
Stand:
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Auf Grundlage des FFH-Berichts 2025 befinden sich Wald-LRT-Flächen im Umfang von circa 160.000 bis 220.000 Hektar in nicht gutem Zustand (mit der Ermittlung des bislang unbekannten Zustandes von Wald-LRT-Flächen – vergleiche Artikel 4 Absatz 9 zur Ermittlung des Zustands von Flächen für die Anhang I W-VO aufgeführten LRT – kann sich dieser Wert künftig ändern).
Aus dem genannten Umfang von Wald-LRT-Flächen in nicht gutem Zustand kann aber nicht abgeleitet werden, bis wann in welchem Umfang für welche konkreten Wald-LRT-Flächen in nicht gutem Zustand Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zustandes zu ergreifen sein werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 W-VO ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Flächen in nicht gutem Zustand der in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen sind bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der gesamten Fläche in nicht gutem Zustand aller in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT, bis 2040 auf mindestens 60 Prozent und bis 2050 auf mindestens 90 Prozent der Flächen in nicht gutem Zustand jeder in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT-Gruppe zu ergreifen.
Demzufolge kann für die Verbesserung des Zustands von LRT-Flächen in nicht gutem Zustand bis 2030 eine Priorisierung erfolgen, für welche der in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Nach 2030 können Priorisierungen von LRT für Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der jeweiligen LRT-Gruppen erfolgen. Da bis 2050 für jede LRT-Gruppe auf mindestens 90 Prozent der Fläche in nicht gutem Zustand Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist es zulässig, wenn LRT-Flächen in einem bestimmten Umfang in nicht gutem Zustand verbleiben.
Stand:
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Gemäß Artikel 4 Absatz 4 W-VO ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT auf Flächen, die diese LRT nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese LRT erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 Prozent, bis 2040 für mindestens 60 Prozent und bis 2050 für 100 Prozent der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I der W-VO aufgeführte Gruppe von LRT zu erreichen. Die Ziele zur Neuetablierung zur Erreichung einer günstigen Gesamtfläche für diese LRT beziehen sich immer auf die jeweilige LRT-Gruppe, so dass – bis 2040 – innerhalb der LRT-Gruppen Priorisierungen von LRT für Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen können (bis spätestens 2050 sind für jeden LRT, für den zur Erreichung einer günstigen Gesamtfläche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, solche zu ergreifen).
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 W-VO kann ein Mitgliedstaat, wenn es nicht möglich ist, bis 2050 zur Erreichung der günstigen Gesamtfläche eines LRT Wiederherstellungsmaßnahmen auf 100 Prozent der zusätzlich erforderlichen Fläche zu ergreifen, einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 Prozent und 100 Prozent festlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen (bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 auf mindestens 60 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen).
Die Günstige Gesamtfläche aller LRT wurde mit den Bundesländern in den FFH-Bewertungskonferenzen festgelegt. Auf Grundlage des FFH-Berichts 2025 und unter Berücksichtigung der Beratungen der LANA ad hoc AG zu Artikel 4 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 W-VO für bestimmte Wald-LRT bedarf es für die Neuetablierung von Wald-LRT bis 2050 voraussichtlich einer zusätzlichen Fläche im Umfang von circa 4.000 bis 21.000 Hektar. Hiervon entfällt der größte Anteil auf zusätzliche Fläche, die für die Neuetablierung der Eichenwald-LRT 9160 und 9170 sowie der Auwald-LRT 91E0, 91F0 benötigt wird.
Stand:
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Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 9 W-VO bezieht sich auf den Zustand der Flächen aller in Anhang I W-VO aufgeführten Lebensraumtypen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Diese Kartierungen sind Aufgabe der Länder.
Gemäß W-VO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der EU-KOM bis zum 31. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß – unter anderem – Artikel 4 W-VO unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen zu übermitteln.
Stand:
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Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO enthalten verschiedene Ge- und Verbote. Sie beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Flächen der Ökosysteme, sondern auf Natura 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-RL sowie Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VSRL fallenden wildlebenden Vogelarten).
Gemäß Artikel 4 Absatz 11 W-VO müssen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen (LRT und Habitate von Arten), auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert. Dieses Verschlechterungsverbot gilt nicht für Flächen, die noch Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen und auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate noch nicht erreicht ist.
Gemäß Artikel 4 Absatz 12 W-VO müssen sich die Mitgliedstaaten bemühen, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine erhebliche Verschlechterung von Lebensraumtypen-Flächen in gutem Zustand zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele des Artikels 4 zu erreichen.
Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 11 und 12 W-VO gelten nach den Absatz 14 und 15 W-VO außerhalb von Natura-2000-Gebieten nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
- einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den beziehungsweise das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen (im Fall des Absatz 14 auf Einzelfallbasis) oder
- Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedsstaat nicht verantwortlich ist.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Abatz 11 und 12 W-VO gelten nach Absatz 16 W-VO innerhalb von Natura-2000-Gebieten als gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen sind:
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder
- einen Plan oder ein Projekt, der beziehungsweise das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) genehmigt wurde.
Stand:
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Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO enthalten verschiedene Ge- und Verbote, die nicht flächendeckend für alle Ökosysteme, sondern lediglich für spezifisch definierte Lebensraumtypen (LRT) und Habitate von Arten gelten. Die Ge- und Verbote richten sich an die Mitgliedstaaten der europäischen Union. Gegenüber Privaten entfalten sie keine unmittelbare Wirkung.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst über die notwendigen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung staatlicher Anreizsysteme und sonstiger Maßnahmen, um Private in die Zielerreichung der W-VO miteinzubinden. In Deutschland wird sich ein aus der Bund-Länder-Koordinierungsgruppe zur Wiederherstellungsverordnung berufenen Gremium mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO insbesondere auch mit Blick auf die Wirkung der Verschlechterungsverbote für Landnutzende und Landeigentümerinnen und Landeigentümer befassen.
Stand:
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Aus der Zusammenschau von Artikel 4 Absatz 11 bis Absatz 16 W-VO folgt, dass das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot aus Artikel 4 Absatz 11 W-VO sowie die Bemühenspflicht aus Artikel 4 Absatz 12 W-VO auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten gelten. Die Ge- und Verbote beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Flächen der Ökosysteme, sondern auf die Natura 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-RL sowie Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VSRL fallenden wildlebenden Vogelarten).
Stand:
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Die Nichteinhaltung der in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 W-VO genannten Verpflichtungen ist nach Artikel 12 Absatz 4 W-VO gerechtfertigt, wenn sie durch unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, zurückzuführen sind. Damit sind Ereignisse wie zum Beispiel extreme Wetterereignisse oder Naturkatastrophen aber auch die dauerhafte Veränderung der Standortbedingungen durch den Klimawandel gemeint.
Stand:
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Maßnahmen, die der Wiederherstellung von Kalamitätsflächen dienen, können durchaus Relevanz im Kontext der W-VO haben. Allerdings werden Kalamitätsflächen selbst in der W-VO nicht konkret benannt, die W-VO unterscheidet nicht nach der Ursache der Schädigung – entscheidend ist der ökologische Zustand der Ökosysteme und die in der W-VO festgelegten Indikatoren. Die "Unterstützung der Ausbreitung von Herkünften und Arten, wenn dies aufgrund des Klimawandels erforderlich ist", ist in Anhang VII der W-VO eine beispielhafte Wiederherstellungsmaßnahme. Dies gilt umso mehr, wenn dabei die natürliche Sukzession beziehungsweise die Naturverjüngung von Baumarten gefördert wird.
Stand:
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Eine Priorisierung der Maßnahmen muss grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Bezüglich der Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 kann bis 2030 jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, in welchen Lebensraumtypen gemäß Anhang 1 der W-VO die Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, ab 2030 gelten die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 für die verschiedenen Gruppen (zum Beispiel Feuchtgebiete, Grünland, Wälder). Ebenso gibt es keine Priorisierung bei den Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 3. Hier ist für alle ausgewählten Indikatoren (6 von 7) ein Aufwärtstrend zu erreichen, bis das von den Mitgliedsstaaten noch festzulegende zufriedenstellende Niveau erreicht ist. Die Festlegung des zufriedenstellenden Niveaus hat bis 2030 zu erfolgen.
Stand:
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Nein, die Überwachung und Berichterstattung zu der Entwicklung der Indikatoren unter Artikel 12 W-VO erfolgt auf nationaler Ebene.
Stand:
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Für die Überwachung und Berichterstattung dazu, wie sich die Indikatoren für Waldökosysteme nach Artikel 12 W-VO entwickeln, kann in großem Umfang auf bereits etablierte Datenerhebungen zurückgegriffen werden. Die Erhebung erfolgt für die nationale Ebene, nicht betriebs- oder flächenscharf.
Die zu erhebenden Indikatoren und diesbezügliche Vorgaben sind in Artikel 12, Absatz 2 und 3 und in Anhang VI beschrieben. Sofern sie für den NWP ausgewählt werden, sollen
- die Angaben der Bundeswaldinventur und der Kohlenstoffinventur als Indikatoren genutzt werden: stehendes Totholz; liegendes Totholz; Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur; Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten,
- die Angaben der Bodenzustandserhebung im Wald für den Indikator Vorrat an organischem Kohlenstoff genutzt werden und
- für den Indikator Waldvernetzung Informationen aus der Fernerkundung und hier speziell aus den Karten zur Landbedeckung (CORINE landcover) in einer Auflösung von 10*10 Meter Pixel genutzt werden.
Für den Indikator "Waldvogelindex" können die Daten verwendet werden, die für den Teilindikator Wälder des Indikators "Artenvielfalt und Landschaftsqualität" im Rahmen des bundesweiten Vogelmonitorings seit 2004 erhoben werden.
Stand:
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Zum Nachweis dafür, dass sich die biologische Vielfalt der Waldökosysteme verbessert, muss Deutschland einen Aufwärtstrend bei verschiedenen Indikatoren für Waldökosysteme erreichen, bis jeweils ein noch zu bestimmendes "zufriedenstellende Niveau" erreicht ist. Das "zufriedenstellende Niveau" ist ein Zielwert für die Trendentwicklung der Indikatoren. Nach den Daten der Bundeswaldinventur und der Kohlenstoffinventur weisen die meisten Indikatoren, zum Beispiel Totholz, Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur oder überwiegend heimische Baumarten bereits seit Jahrzehnten einen positiven Trend auf.
Stand:
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Deutschland muss das "zufriedenstellende Niveau" für die Indikatoren unter Artikel 12 W-VO bis 2030 in einem offenen und wirksamen Verfahren festlegen. Ein entsprechendes Verfahren ist noch zu etablieren.
Stand:
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Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels der W-VO erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einer Vielzahl von Fällen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie und des BNatSchG beitragen. Die strategische Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen und die Förderung von Synergien bei der Erfüllung der Verpflichtungen der verschiedenen Regelungsregime tragen auch zur Verringerung von Vollzugskosten bei.
Stand:
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Die Verpflichtungen der W-VO sind an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet. Sie gelten damit nicht unmittelbar für private Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl, mit welchen Maßnahmen sie die Einhaltung der Verpflichtungen und die Zielerreichung der W-VO sicherstellen möchten und auf welche Weise Private dabei in die Zielerreichung miteingebunden werden, etwa durch die Schaffung staatlicher Anreizsysteme.
Stand:
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Nein, die W-VO unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Formen des Waldeigentums. Unmittelbare Pflichten ergeben sich aus der W-VO lediglich für Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diesen obliegt es, innerstaatlich dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen aus der W-VO erfüllt werden.
Stand:
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Von Seiten der Bundesregierung ist vorgesehen bestehende und geplante Förderprogramme als Maßnahmen im nationalen Wiederherstellungsplan zu melden. Dazu zählt für den Waldbereich zum Beispiel das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement, sowie die GAK-Maßnahmen aus dem Förderbereich 5 Forsten wie zum Beispiel Waldumbau, Bodenschutzkalkung oder der Vertragsnaturschutz.
Darüber hinaus gibt es weitere bestehende Förderprogramme, die auf die Wald-Ziele der W-VO einzahlen, wie zum Beispiel das Bundesprogramm Blaues Band zur Förderung von Auwäldern, der Wildnisfonds und die sogenannte 1.000-Moore-Richtlinie, in welcher auch Moorwälder adressiert werden.
Die einzelnen Maßnahmen beziehungsweise Förderprogramme adressieren in der Regel mehrere Artikel der W-VO gleichzeitig. Beispielsweise zahlt das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement (KWM) auch auf verschiedene Absätze von Artikel 4, vor allem Absatz 1 zur Verbesserung der Lebensräume aber auch der Etablierung von neuen Wald-LRT-Flächen nach Artikel 4(4) ein, sowie auf den Artikel 12, also die Waldindikatoren ein. Des Weiteren trägt das KWM auch zu Artikel 10 "Bestäuber" sowie zu Artikel 11 (4d) Wiedervernässung organischer Böden bei.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Inkrafttreten, Ziele und Zeitrahmen
FAQs
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Der Rat der Europäischen Union (Umwelt) hat die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in der Fassung des mit dem Europäischen Parlament (EP) ausgehandelten Kompromisses am 17. Juni 2024 in Luxemburg formal angenommen. Am 18. August 2024 ist die Verordnung anschließend in Kraft getreten. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind bindend für alle Ebenen, also Bund, Länder und Kommunen, gleichermaßen.
Stand:
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Das übergreifende Ziel der Verordnung ist, bis 2030 auf mindestens je 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bis 2050 sollen alle geschädigten Ökosysteme wiederhergestellt werden. Die Verordnung setzt zudem für die Wiederherstellung bereits heute geschützter Lebensräume Etappenziele für die Umsetzung bis 2030, 2040 und 2050. Bis 2030 müssen demnach auf mindestens 30 Prozent der Flächen von bereits europarechtlich geschützten, aber geschädigten Lebensraumtypen an Land und im Meer Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, diese Flächen wieder in einen guten Zustand zu bringen (siehe dazu auch Abschnitt 6). Bis 2040 müssen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 60 Prozent und bis 2050 auf mindestens 90 Prozent der Flächen mit geschädigten Lebensräumen ergreifen. Weitere Ziele gelten für bestimmte Indikatoren der Artenvielfalt und der wichtigsten Ökosysteme (siehe dazu auch Abschnitt 6). Gleichzeitig gilt, dass sich der Zustand von einmal wiederhergestellten Flächen grundsätzlich nicht erheblich verschlechtern darf.
Stand:
Indikatoren der Artenvielfalt und der wichtigsten Ökosysteme
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Zuständigkeit und Umsetzung
FAQs
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Nein. Die Wiederherstellungsverordnung ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein nationales Umsetzungsgesetz wird grundsätzlich nicht benötigt. Die Mitgliedstaaten sind zum ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug verpflichtet. Der Verwaltungsvollzug richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Zusätzliche rechtliche Regelungen sind grundsätzlich möglich.
Stand:
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Die Bundesregierung erarbeitet unter Federführung des Bundesumweltministeriums (BMUV) den nationalen Wiederherstellungsplan in Kooperation mit den Bundesländern und unter Beteiligung aller relevanten Interessengruppen. Dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) wird bei der nationalen Wiederherstellungsplanung eine zentrale Rolle zukommen.
Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung, also bis September 2026, müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf ihres nationalen Wiederherstellungsplans für den Zeitraum bis 2050 der Europäischen Kommission zur Prüfung vorlegen. Nach Rückmeldung der Kommission soll die endgültige Fassung des nationalen Wiederherstellungsplans 2027 vorgelegt werden.
Stand:
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Die Verordnung sieht eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit vor. So sollen bei der Erarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft aller relevanten Interessengruppen sowie die breite Öffentlichkeit einbezogen werden.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Bedeutung für Akteursgruppen
FAQs
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Die Wiederherstellung von Natur und natürlichen Lebensräumen nutzt der Gesellschaft in mehrfacher Hinsicht. Intakte Ökosysteme binden Treibhausgase und tragen zum Klimaschutz bei, sie beugen Dürren und Überschwemmungen vor, schaffen einen gesunden Temperaturausgleich in Landschaften und Städten. Sie sorgen für sauberes Wasser und saubere Luft sowie fruchtbare Böden für die Landwirtschaft. Intakte Ökosysteme sichern damit die Lebensgrundlage für Mensch und Natur, unsere Gesundheit und Ernährung und bilden nicht zuletzt eine lebenswerte Umgebung für uns Menschen. Natürliche und intakte Lebensräume sind außerdem in vielen Bereichen eine unerlässliche Wirtschaftsgrundlage. Der sozioökonomische Nutzen intakter Ökosysteme zahlt sich daher mehrfach aus.
Stand:
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Die Verordnung enthält keine direkten Verpflichtungen für Landbesitzende, Land- und Forstwirtinnen und -wirte, oder Fischereibetriebe. Stattdessen verlangt sie von den EU-Mitgliedstaaten, dass diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um die in der Verordnung festgelegten Ziele für Agrarökosysteme, Wälder und Meere zu erreichen. Die Ziele richten sich jeweils an den gesamten Mitgliedstaat und nicht an einzelne Betriebe. Sie erfordern beispielsweise Verbesserungen beim Status konkreter wissenschaftlicher Indikatoren für Feld- und Waldvögel. Die Mitgliedstaaten entscheiden dann über die notwendigen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung staatlicher Anreizsysteme.
Viele Ziele der Verordnung stimmen mit den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Farm-to-Fork-Strategie überein. Die Wiederherstellungsziele dienen der langfristigen Sicherung der Nahrungsmittelproduktion und der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe, wie zum Beispiel Holz. In den Meeresökosystemen sollen sie zur Erholung der Fischbestände beitragen und damit die Fischerei langfristig sichern.
Stand:
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Nein, im Gegenteil. Der Klimawandel und das Artenaussterben zählen zu den größten ökologischen und ökonomischen Herausforderungen für die Europäische Union in den kommenden Jahrzehnten. Das zeigt eine Analyse der EU-Kommission zu den wichtigsten Einflussfaktoren auf die Ernährungssicherheit von Januar 2023.
Die Wiederherstellung von Agrarökosystemen trägt hingegen zu einer langfristigen Ertragsfähigkeit, also zur Sicherung der Ernährung bei. Eine vielfältige Agrarlandschaft mit unterschiedlichen Nutzungen und Bewirtschaftungspraktiken sowie einer Vielfalt an Landschaftselementen und Arten ist widerstandfähiger, beispielsweise gegenüber Überschwemmungen und Dürren, Bodenerosion und Erdrutschen. Für Bestäuber und andere für die Landwirtschaft nützliche Insekten, bietet sie wichtige Lebensräume.
Stand:
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Ja, intakte Ökosysteme wirken sich positiv auf die menschliche Gesundheit aus. Denn sie sichern unsere Ernährung, sauberes Trinkwasser und schaffen eine lebenswerte Umgebung für uns Menschen. Sie mindern die Folgen des Klimawandels, die sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken. So können sie beispielsweise bei Hitzewellen zur Abkühlung des Mikroklimas beitragen. Wissenschaftliche Studien untermauern, dass auch die mentale Gesundheit und das seelische Wohlbefinden bedeutend von der Naturerfahrung und dem Zustand der uns umgebenden Natur abhängen.
Stand:
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Naturschutz und Erhalt von naturnahen Grünflächen und Freiräumen in der Stadt dienen insbesondere der Gesundheit und dem Wohlbefinden des Menschen. So sorgt Stadtnatur für Kühlung an heißen Tagen, reinigt die Luft, produziert Sauerstoff, dämpft den Lärm, spendet Schatten und mildert den Wind. Städtische Naturräume sind zudem wichtige Orte für Ausgleich und Erholung, für Sport, Erlebnis und Begegnung. Für Kinder und Jugendliche bieten naturnahe Flächen in der Stadt Möglichkeiten, eigenständig Naturerfahrungen zu sammeln. Stadtnatur ist darüber hinaus Lebensgrundlage für viele Pflanzen, Vögel, Fledermäuse, Insekten und Kleinsäuger. Hier finden zahllose Tiere Nahrung, Schutz, Nist- und Ruheplätze.
Das entsprechende Ziel der Wiederherstellungsverordnung lautet: Städtische Ökosysteme dürfen auf nationaler Ebene bis 2030 keinen Nettoverlust an Grünfläche und Baumüberschirmung erleiden und sollen danach weiter anwachsen. Dies schließt städtische Grünflächen ein, die in Gebäude- und Infrastruktur integriert sind.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Begriffe und Definitionen
FAQs
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Die Wiederherstellung von Ökosystemen nach der Verordnung bedeutet, die Regeneration von geschädigten oder zerstörten Ökosystemen mit geeigneten Maßnahmen zu unterstützen. Mit unterschiedlichen Ansätzen, Maßnahmen und Strategien kann der Zustand geschädigter oder zerstörter Ökosysteme verbessert werden, so dass sie zum Wohlergehen von Mensch und Natur beitragen können.
Ein Ökosystem ist ein dynamischer Komplex aus Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer unbelebten Umwelt, die als funktionelle Einheit zusammenwirken. Ein Ökosystem umfasst Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen.
Zu Wiederherstellungsmaßnahmen zählen beispielsweise, Forste in naturnahe Wälder umzubauen, Moore wiederzuvernässen, begradigte Flüsse wieder mäandern zu lassen und ihre Auen wieder anzubinden oder in Städten neue Bäume zu pflanzen.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Wiederherstellungsflächen
FAQs
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Eine Wiederherstellung kann grundsätzlich auf ganz unterschiedlichen Flächen in Deutschland in Betracht kommen, je nachdem, um welche Art von Ökosystem und Maßnahme es geht. Die Konkretisierung der Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, wird ein wesentlicher Arbeitsschritt im Rahmen der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans sein (siehe dazu Abschnitt 2).
Stand:
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Die Flächen, die grundsätzlich einer Wiederherstellung bedürfen, bestimmen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen. Auf welchen Flächen konkrete Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt von den gewählten Umsetzungsmaßnahmen ab und wird sich je nach Handlungsfeld unterscheiden. Für die Durchführung von Moorwiedervernässungen werden sich die Flächen beispielsweise daraus ergeben, für welche entwässerten Moorflächen Projekte über die Förderung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz beantragt werden.
Stand:
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Wiederherstellungsmaßnahmen können und sollen Hand in Hand mit einer entsprechenden Nutzung gehen, um erfolgreich sein zu können. Wir brauchen ein neues Verständnis für eine wirklich nachhaltige Bewirtschaftung der Flächen. Insbesondere beim Moorschutz wird eine Transformation der bisherigen Bewirtschaftung hin zu neuen Bewirtschaftungsformen benötigt, wenn wir diese Ökosysteme vor weiterer Degradation schützen wollen. So können beispielsweise entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden nach der Wiedervernässung durch Paludikulturen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
Im Anwendungsbereich von Artikel 4 und 5 der Verordnung gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot. Das heißt: Der Zustand einer einmal wiederhergestellten Fläche darf sich nicht wieder verschlechtern, wobei es auch von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt (Erneuerbare Energien, Landesverteidigung).
Durch die Verordnung werden keine neuen Schutzgebiete geschaffen. Bereits nach bisherigem Recht können in bestehenden Natura 2000-Gebieten bewirtschaftete Flächen entsprechend der geltenden Vorgaben weiter bewirtschaftet werden. Wiederherstellungsmaßnahmen können sehr gut mit wirtschaftlichen Aktivitäten Hand in Hand gehen.
Stand:
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Nein, neue Schutzgebiete werden durch die Verordnung nicht geschaffen. Bis 2030 müssen die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Verordnung Maßnahmen ergreifen, um mindestens 30 Prozent der Flächen der geschädigten bereits geschützten Lebensraumtypen der EU wieder in einen guten Zustand zu bringen. In diesem ersten Zeitraum sollen bevorzugt Wiederherstellungsmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten ergriffen werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Verordnung auch Lebensräume außerhalb dieses europäischen Schutzgebietsnetzes adressiert und erfordert, dass sich ihr Zustand verbessert.
Die Maßnahmen betreffen neben Flächen in Natura 2000-Gebieten auch die potenziellen Wiederherstellungsflächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, einschließlich Meere, städtische Ökosysteme, Flüsse und Auen sowie Agrarökosysteme einschließlich Mooren und Wäldern.
Stand:
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Besonders bei grenzüberschreitenden Ökosystemen, beispielsweise Meeresgebieten, sollen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten fördern. Dafür werden bereits bestehende Kooperationsstrukturen genutzt.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Maßnahmen
FAQs
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Unter die Verordnung fallen Ökosysteme an Land, im Süßwasser, an Küsten und in den Meeresgebieten. Dazu gehören Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten, die zu den Schutzgütern der Natura 2000-Richtlinie gehören, Agrarlandschaften, Wälder, Stadtnatur, Flüsse und Auen sowie marine Lebensraumtypen, wie zum Beispiel Seegraswiesen, Makroalgenwälder, Muschelbänke und Schlickgründe.
Im Bereich der Natura 2000-Schutzgüter setzt die Verordnung zeitliche Ziele für die Ergreifung von Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen von Lebensraumtypen, die nicht in einem guten Zustand sind. Um diese in einen guten Zustand zu versetzen, sind bis 2030 auf mindestens 30 Prozent ihrer Gesamtfläche Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2040 sind mindestens 60 Prozent und bis 2050 mindestens 90 Prozent der nach bestimmten Gruppen von Lebensraumtypen sortierten Flächen mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu versehen. Ein guter Zustand auf einer Fläche eines Lebensraumtyps ist dann erreicht, wenn seine Struktur und Funktionen sowie charakteristische Arten oder seine charakteristische Artenzusammensetzung ein ausreichend hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, um seine langfristige Erhaltung sicherzustellen. Des Weiteren sind Wiederherstellungsmaßnahmen für die Lebensräume von Arten zu ergreifen, um ihre Qualität und Quantität zu verbessern.
In Bezug auf die Meeresökosysteme liegen einige Besonderheiten vor. Erstens gibt die Verordnung ein anderes Biotop-Klassifizierungssystem vor, wodurch zuerst eine Identifizierung und Zuordnung relevanter mariner Biotope erfolgen muss. Zweitens definiert die Verordnung nicht nur Ziele zur Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen, um den Zustand von Natura 2000-Schutzgütern und FFH-Lebensraumtypen zu verbessern, sondern geht explizit über diese hinaus. Vorgesehen ist auch, weitere Lebensräume und Arten in schlechtem Zustand zu verbessern, welche nicht unter die FFH-Richtlinie fallen.
Städtische Ökosysteme dürfen auf nationaler Ebene bis 2030 keinen Nettoverlust an städtischer Grünfläche und Baumüberschirmung erleiden und sollen danach weiterwachsen. Dies schließt städtische Grünflächen ein, die in Gebäude- und Infrastruktur integriert sind.
An Flüssen und Auen müssen bis 2030 obsolete, vom Menschen geschaffene Hindernisse an und in Flüssen beseitigt werden. Dies ist notwendig, um zu den grundlegenden Zielen in Artikel 4 beizutragen und in der EU mindestens 25.000 Flusskilometer wieder frei fließend zu gestalten. Mit den Maßnahmen sollen auch die natürlichen Funktionen von Flussauen verbessert werden. Mit der Beseitigung von Längs- und Querhindernissen sowie vertikalen Hindernissen soll die natürliche Vernetzung der Flüsse wiederhergestellt werden.
Hinsichtlich Bestäuberpopulationen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Rückgang der Bestände spätestens bis 2030 umzukehren und deren Artenvielfalt zu erhöhen. Nach 2030 sollen die Bestände wachsen, die Mitgliedstaaten müssen den Fortschritt hierbei alle sechs Jahre prüfen.
In landwirtschaftlichen Ökosystemen soll die biologische Vielfalt wieder zunehmen. Insbesondere bei den Feldvögeln wird eine Trendumkehr angestrebt. Weitere Zielsetzungen beziehen sich auf Grünlandschmetterlinge, den Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden.
Ein besonders wichtiges Ziel in Bezug auf den Klimaschutz ist die Wiedervernässung von entwässerten landwirtschaftlich genutzten Moorböden. Sie trägt ganz wesentlich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bei und führt außerdem oft zur Erhöhung der Artenvielfalt. Die Verordnung setzt das Ziel, bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Moorböden Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Bis 2040 soll dieser Anteil auf 40 Prozent und bis 2050 auf 50 Prozent erhöht werden. Hierbei muss der Anteil von Wiedervernässungen bei einem Viertel (2030) beziehungsweise bei einem Drittel (2040 und 2050) liegen. Ausnahmen mit niedrigeren Zielsetzungen gelten jedoch für Mitgliedstaaten mit einem besonders hohen Anteil von Moorflächen an ihrer Gesamtfläche. Die Verordnung verpflichtet Landwirtinnen und Landwirte und private Landbesitzende nicht zur Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden, die Wiedervernässung soll von den Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen gefördert werden.
Waldökosysteme müssen bei ausgewählten Indikatoren für die Artenvielfalt eine positive Entwicklung nehmen. Dazu gehören beispielsweise der Totholzanteil und der Index häufiger Waldvogelarten.
Die Wiederherstellungsmaßnahmen sollen insgesamt so geplant werden, dass sie einen Beitrag zum EU-weiten Ziel leisten, bis 2030 zusätzliche drei Milliarden Bäume zu pflanzen.
Stand:
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Prioritär sollen obsolete künstliche Hindernisse beseitigt werden, also solche, die nicht mehr für die Erzeugung erneuerbarer Energien, die Binnenschifffahrt, die Wasserversorgung, den Hochwasserschutz oder andere Zwecke benötigt werden. Anhang VII der Verordnung führt mögliche Maßnahmen auf, unter anderem die Wiederherstellung von Flussmäandern und den Rückbau von Deichen und Dämmen.
Stand:
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Natürlich frei fließende Flüsse stehen nicht im Widerspruch zum Hochwasserschutz. Im Gegenteil, wiederhergestellte und intakte Auen nehmen Hochwasser auf und tragen so zum Schutz vor Überschwemmungen bei. Flussmäander sind wichtig für den Wasserrückhalt in der Landschaft: Wenn der Fluss einen längeren, gewundenen Lauf hat, fließt das Wasser langsamer. Das ist gut für den Landschaftswasserhaushalt und fördert die Grundwasserneubildung.
Stand:
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In intakten Moore sind große Mengen organischer Kohlenstoff gebunden, da sich die abgestorbenen Pflanzen unter Luftabschluss nicht zersetzen, sondern Torf bilden. Darüber hinaus sind Moore einzigartige Ökosysteme und bieten Lebensräume für eine Tier- und Pflanzenwelt, die oft nur dort existieren kann. Entwässerte Moorböden setzen hingegen große Mengen an Treibhausgasen frei.
In Deutschland sind 92 Prozent der Moorböden entwässert. Meist werden sie land- oder forstwirtschaftlich, aber auch zum Torfabbau genutzt. Durch Entwässerung gerät der Torf in Kontakt mit Sauerstoff, und die über Jahrtausende abgelagerten Pflanzenreste beginnen sich in kurzer Zeit zu zersetzen. Dabei wird der Kohlenstoff als CO2 freigesetzt. Diese Emissionen belaufen sich allein in Deutschland auf jährlich rund 53 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente, ein Anteil von etwa 7,5 Prozent der gesamten nationalen Treibhausgasemissionen. Zudem geht durch die Entwässerung auch die dort heimische Tier- und Pflanzenwelt und die ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt verloren.
Stand:
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Die Wiedervernässung von entwässerten landwirtschaftlich genutzten Moorböden und Torfabbaugebieten ist eine wichtige Maßnahme für den Klimaschutz. Die Wiedervernässung trägt zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Artenvielfalt bei.
Die Verordnung verlangt nicht, dass im Voraus festgelegt wird, auf welchen Flächen Moorschutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Sie setzt Ziele für das Ergreifen von Wiederherstellungsmaßnahmen auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten entwässerten Moore bis 2030, 40 Prozent bis 2040 und 50 Prozent bis 2050. Dies bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass diese wiederhergestellten Flächen nicht weiter genutzt werden dürfen.
Stand:
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Ja, wiedervernässte, zuvor entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden können zum Beispiel durch sogenannte Paludikulturen landwirtschaftlich genutzt werden. Anbau-Paludikulturen sind Pflanzen, die für den Anbau auf nassen Böden geeignet sind. Das sind zum Beispiel verschiedene Schilf- und Baumarten oder Torfmoose. Auch die Beweidung etwa mit Wasserbüffeln oder die Mahd von Nasswiesen zur Biomassegewinnung sind mögliche landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne von Paludikulturen. Die Biomasse aus Anbau-Paludikulturen oder natürlichem Aufwuchs kann zum Beispiel für die Herstellung von Papier, Karton oder Bau- und Dämmstoffen verwendet werden. Solche angepassten Anbaumethoden haben potenziell sowohl aus Sicht des Klimaschutzes als auch in ökologischer Hinsicht einen großen Mehrwert.
Stand:
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Nein, die Verordnung regelt keine Pflicht zur Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden. Die Verordnung schreibt vor, dass die Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden von den Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen gefördert werden soll.
Stand:
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Im Gegenteil, der naturverträgliche Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine der Hauptprioritäten der EU und steht im Mittelpunkt des Europäischen Green Deal. Die Wiederherstellungsverordnung ist weder eine Alternative zum Einsatz erneuerbarer Energien noch steht sie im Widerspruch zu diesem.
Der Einsatz erneuerbarer Energien könnte in vielen Fällen die Wiederherstellung der Natur und der biologischen Vielfalt unterstützen. Rund um Solarparks können Wildblumenwiesen ausgesät werden, um die Wiederansiedlung von Bienen und anderen Bestäubern zu unterstützen. Die Verordnung unterstützt solche positiven Praktiken und Synergien zwischen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der Wiederherstellung der Natur. Fischerei ist derzeit in Offshore-Windparks nicht zugelassen – als Kompensation für die Umweltauswirkungen von deren Bau und Betrieb. Es gibt erste Hinweise, dass dies die Erholung von Fischbeständen fördern könnte, allerdings nur, wenn dieser Ausschluss dauerhaft Bestand hat.
Stand:
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Meeres- und Küstensysteme stellen zahlreiche Ökosystemleistungen zur Verfügung. Unter anderem stellen sie den größten natürlichen Speicher für Kohlendioxid dar und können somit Klimaveränderungen abpuffern. Sie leisten daher einen bedeutsamen Beitrag zum Natürlichen Klimaschutz und zur Anpassung an die Klimakrise. Darüber hinaus sind sie unerlässlich für die Sicherung lebenswichtiger Funktionen wie zum Beispiel die Wasser- und Temperaturregulierung, die Luftreinhaltung, die Produktion von Sauerstoff und Nahrungsmitteln, den Hochwasserschutz und die Bereitstellung von Erholungsräumen. Intakte Meeresökosysteme beherbergen zudem eine an sie angepasste Tier- und Pflanzenwelt, tragen also zur Sicherung der biologischen Vielfalt bei und stellen damit eine elementare Grundlage für unser Leben dar.
Stand:
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Die Nord- und Ostsee sind einem enorm hohen und weiter steigenden Nutzungsdruck ausgesetzt: durch Fischerei, Schifffahrt, den Ausbau von erneuerbaren Energien, Sand- und Kiesabbau und geplante Nutzungen wie die H2-Produktion oder CO2-Speicherung. Hinzu kommen weitere Belastungen wie übermäßige Schad- und Nährstoffeinträge oder Müll. Diese Stressoren führen zu weiterem Biodiversitätsverlust und Schäden an Ökosystemen, die auch Mensch, Wirtschaft und Klima betreffen. In der aktuellen Zustandsbewertung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) waren alle bewerteten Aspekte (marine Säugetiere, Vögel, Lebensraum Meeresboden, Nahrungsnetze, Fische) in einem schlechten Zustand. Auch zu den stärker werdenden Auswirkungen des voranschreitenden Klimawandels zählen unter anderem die Erwärmung der Ozeane, die Versauerung und die Sauerstoffverarmung, die sowohl auf globaler als auch auf lokaler Ebene zu beobachten sind.
Für unser langfristiges Überleben und unser Wohlergehen sind intakte Meeresökosysteme und deren Wiederherstellung daher unerlässlich.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Monitoring und Aussetzung der Verordnung
FAQs
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Die Mitgliedstaaten werden planmäßig 2032 und 2042 ihre nationalen Wiederherstellungspläne überprüfen, um deren Umsetzungsstand zu ermitteln und die geplanten Maßnahmen gegebenenfalls zu überarbeiten. Sollten sich aus der laufenden Überwachung Fehlentwicklungen abzeichen, haben die Mitgliedstaaten ihre Pläne auch ad-hoc zu überprüfen und gegenbenenfalls zu überarbeiten.
Sie berichten mindestens alle drei Jahre an die Kommission über den Fortschritt auf Wiederherstellungsflächen, sowie den Fortschritt bei der Beseitigung von Flusshindernissen. Der erste Bericht muss 2028 vorgelegt werden. Mindestens alle sechs Jahre müssen die Mitgliedstaaten umfassend Rechenschaft über den Fortschritt der Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne geben. Dies ist zum ersten Mal 2031 nötig.
Die Verordnung enthält auch Vorgaben für das Monitoring von Indikatoren, wie den Index für häufige Feldvogelarten, den Index für Grünlandschmetterlinge oder den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden.
Die EU-Kommission prüft und bewertet bis Ende 2033 die Auswirkungen der Verordnung auf die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie auch auf weitergehende soziale und wirtschaftliche Folgen. Gegebenenfalls macht die Kommission dann einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung.
Stand:
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Durch das Monitoring und die Berichtspflichten haben die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne und den Stand der Zielerreichung. Bei absehbaren Verzögerungen und Mängeln müssen sie den nationalen Wiederherstellungsplan erforderlichenfalls überarbeiten sowie die Kommission darüber informieren. Die Kommission kann ihrerseits die Mitgliedstaaten zu einer Überarbeitung auffordern, wenn aus den Berichten hervorgeht, dass die Erreichung der Ziele und Verpflichtungen infrage steht. Der betreffende Mitgliedstaat muss gegebenenfalls innerhalb von sechs Monaten einen überarbeiteten Plan mit zusätzlichen Maßnahmen veröffentlichen und der Kommission vorlegen.
Stand:
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Artikel 27 der Verordnung – die sogenannte "Notbremse" – erlaubt eine vorübergehende Aussetzung der spezifischen Bestimmungen für die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme. Demnach kann die Kommission unter Beteiligung eines mit Vetreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten besetzten Ausschusses per Beschluss diese Bestimmungen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aussetzen, wenn die für den EU-internen Lebensmittelverbrauch bestimmte landwirtschaftliche Produktion EU-weit durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis gefährdet wird, das außerhalb der Kontrolle der EU steht.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Indikatoren für die Qualität von Ökosystemen
FAQs
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Nach Artikel 11 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Feldvogelindex auf nationaler Ebene schrittweise zu verbessern. Dieser Index für häufige Feldvogelarten ist ein Indikator für die gesamte Artenvielfalt in der Agrarlandschaft. Anhang V der Verordnung enthält die länderspezifischen Vogelarten. In Deutschland zählen hierzu zum Beispiel Kiebitz, Neuntöter und Steinkauz.
Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die zunächst darauf abzielen, bis 2030 bei mindestens zwei der folgenden drei Indikatoren eine Verbesserung zu erreichen:
- Index für Grünlandschmetterlinge
- Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt
- Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden
Nach 2030 sollen sich diese Indikatoren dann weiter verbessern, bis ein zufriedenstellender Zustand erreicht ist. Gemessen wird dies alle sechs Jahre.
Anhang IV der Verordnung enthält die Definitionen und anzuwendenden Erhebungsmethoden für die Indikatoren.
Tagfalterarten kommen in vielen Lebensräumen vor und reagieren empfindlich auf Umweltveränderungen. Oft stehen sie mit ihren Ansprüchen auch stellvertretend für viele andere Insekten. Sie "indizieren" insofern den Zustand von Lebensräumen und Ökosystemen. Der Index für Grünlandschmetterlinge enthält zum Beispiel verschiedene Bläulingsarten, den Dukaten-Feuerfalter und den Goldenen Scheckenfalter.
Agrarlandschaften mit einer großen Vielfalt an Landschaftselementen, wie etwa Hecken, Baumreihen, Feldraine, Feuchtgebiete, Bäche und Teiche, Steinhaufen und Terrassen sind ein bedeutender Lebensraum für Wildpflanzen und -tiere. Landschaftselemente können Bodenerosion verhindern und helfen Bodenhumus zu erhalten. Sie können zur Reinhaltung von Luft und Wasser beitragen. Sie sind auch für den Klimaschutz relevant. Zudem tragen sie zur Stärkung landwirtschaftlicher Produktivität bei, indem sie ein Reservoir von Bestäubern und Gegenspielern von Schadinsekten beherbergen. Landschaftselemente dürfen landwirtschaftlich genutzt werden, wenn eine solche Nutzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt nötig ist. Auch (vorübergehend) brachliegende Flächen, alte Obstgärten sowie produktive Bäume, die Teil nachhaltiger Agroforstsysteme sind, können als Landschaftselemente mit großer Vielfalt angesehen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen (keine Düngung, keine Pestizidanwendung, Ernte nur zu Zeiten, in denen die biologische Vielfalt nicht gefährdet wird).
Der Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden bezieht sich auf die Tiefe von 0 bis 30 cm und wird in Tonnen organischer Kohlenstoff je Hektar gemessen. Der Humusanteil im Oberboden ist von elementarer Bedeutung für die Bodenfruchtbarkeit, das Wasserhaltevermögen, das Bodenleben, die Biodiversität und den Klimaschutz.
Stand:
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Die EU-Kommission wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung wissenschaftlich fundierte Monitoringmethoden zur Bewertung der Entwicklung von Bestäuberbeständen und der Artenvielfalt vorlegen.
Stand:
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Für den Zustand von Wäldern benennt die Verordnung sieben Waldindikatoren, von denen mindestens sechs positive Trends aufweisen müssen.
- stehendes Totholz;
- liegendes Totholz;
- Waldanteil mit gemischter Altersstruktur;
- Vernetzung der Wälder;
- Vorrat an organischem Kohlenstoff;
- Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;
- Baumartenvielfalt.
Zudem soll der Index für häufige Waldvogelarten verbessert werden.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Finanzierung und Kosten
FAQs
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Bei der Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung kann für die öffentliche Hand ein Finanzierungsbedarf entstehen beispielsweise für:
- Renaturierungsmaßnahmen an Böden, Flüssen und anderen Ökosystemen.
- Ausgleichszahlungen an Landeigentümerinnen und -eigentümer, Landnutzerinnen und -nutzer oder Fischerinnen und Fischer für gegebenenfalls entgangene Einnahmen.
- In einzelnen Fällen den Erwerb von Flächen für die Wiederherstellung der Natur.
Klar ist jedoch: Diese Investitionen in die Wiederherstellung dienen nicht nur der Verbesserung des guten ökologischen Zustands der Natur, sondern stellen einen erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen dar, denn:
- Die Wiederherstellung von Meeresgebieten ermöglicht eine Erholung der Fischbestände.
- Intakte Auen und freifließende Flüsse schützen vor Hochwasser und halten Wasser in der Landschaft.
- Die Wiedervernässung von Moorböden ist eine effektive Maßnahme zur Senkung von Treibhausgasemissionen.
- Die Umkehrung des Rückgangs der Bestäuber kommt der Landwirtschaft zugute.
- Wälder mit größerer biologischer Vielfalt sind widerstandsfähiger gegen die Folgen der Klimakrise.
Auch der Vorsorgeeffekt zahlreicher Wiederherstellungsmaßnahmen senkt langfristig die Kosten für die Anpassung an die Klimakrise.
In ihrer Folgenabschätzung zur Wiederherstellungsverordnung bezifferte die EU-Kommission – bezogen auf die gesamte EU und bis zum Jahr 2050 – den monetären Nutzen der Wiederherstellung der Natur auf rund 1.860 Milliarden Euro. Der Finanzierungsbedarf nationaler Wiederherstellungsmaßnahmen wird EU-weit auf 154 Milliarden Euro geschätzt.
Die Verordnung sieht vor, dass die EU-Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten einen Finanzierungsbericht vorlegt. Darin ist über die verfügbaren Finanzmittel zu berichten und der Finanzierungsbedarf für die Umsetzung der Verordnung zu bewerten. Außerdem hat die EU-Kommission angemessene finanzielle Maßnahmen vorzuschlagen, um etwaige Finanzierungslücken zu schließen und die Einrichtung zweckgebundener Finanzierungsinstrumente zu prüfen. Bis dahin können die EU-Mitgliedstaaten Mittel aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer EU-Instrumente für die Förderung naturfreundlicher Bewirtschaftungsformen verwenden.
Stand:
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Die Europäische Kommission schätzte im Jahr 2020 bei Vorlage der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (als Teil des Green Deal) die erforderlichen Investitionen zur Umsetzung der Strategie auf jährlich mindestens 20 Milliarden Euro für Ausgaben zugunsten der Natur. Dies erfordere die Mobilisierung privater und öffentlicher Mittel auf nationaler und EU-Ebene, unter anderem durch eine Reihe verschiedener Programme im nächsten langfristigen EU-Haushalt. Da die Wiederherstellung der Natur wesentlich zum Klimaschutz beitrage, sollte ein erheblicher Teil der für den Klimaschutz vorgesehenen 30 Prozent des EU-Haushaltes (EU-Klimaquote) in den Schutz der biologischen Vielfalt und in naturbasierte Lösungen investiert werden.
Konkret sollen in 2024 insgesamt 7,5 Prozent des EU-Haushalts für die biologische Vielfalt aufgewendet werden, in den Jahren 2026 und 2027 soll der Anteil auf zehn Prozent steigen. Im Rahmen der aktuellen EU-Finanzplanung (MFR) sollen nach der biodiversity tracking-Methode der EU insgesamt rund 100 Milliarden Euro für Ausgaben im Bereich der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wiederherstellung, zur Verfügung stehen. Allerdings sind die hierauf angerechneten Maßnahmen für die Ziele der Verordnung sehr unterschiedlich wirksam, was ein Ansporn sein sollte, die Methode zukünftig deutlich zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, über bestehende private und öffentliche Förderprogramme Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu unterstützen. In Deutschland adressieren einige Fördermaßnahmen bereits die Ziele der Verordnung, darunter das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz und der Bundesnaturschutzfonds.
Stand:
FAQ EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Verwandte Gesetze und internationale Konventionen
FAQs
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Nein, zwischen der Verordnung und bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie zum Beispiel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), der Vogelschutzrichtlinie oder der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) gibt es viele Schnittmengen. Querbezüge gibt es auch zur Wasserrahmenrichtlinie. Indem die Verordnung vorsieht, dass EU-weit wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen auf Land- und Meeresflächen ergriffen werden, ergänzt sie die bestehende Naturschutz- und Umweltgesetzgebung der EU. Viele der etablierten Indikatoren aus diesen Umweltgesetzgebungen können für die Umsetzung der Verordnung angewendet werden. Darüber hinaus bietet die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) durch ihren großen Anwendungsbereich auf fast 40 Prozent der Landfläche der EU viele potenzielle Anknüpfungspunkte, die künftig nutzbar gemacht werden sollten.
Da bisherige Anstrengungen den Rückgang von gefährdeten Lebensraumtypen und das Aussterben vieler Arten nicht stoppen konnten, ist es notwendig, neue EU-weite Ansätze zu verfolgen, die es ermöglichen, die natürlichen Lebensgrundlagen wirksam zu sichern. Mit der Verordnung steht nun erstmals ein Instrument bereit, das die Mitgliedstaaten mit klaren Zielen und Fristen dazu verpflichtet, nicht nur bestehende Ökosysteme zu schützen, sondern gleichzeitig geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und eine Trendumkehr zu erreichen.
Stand:
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Ende 2022 hat sich die EU, als Mitglied des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), mit der Unterzeichnung des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal (GBF) dazu bekannt, ihre Ökosysteme wiederherzustellen und den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten. Ein wesentliches Ziel dieser Vereinbarung ist es, bis 2030 auf 30 Prozent aller degradierten Flächen Wiederherstellungsprozesse einzuleiten.
Mit der Verabschiedung der Verordnung setzt die EU bei der Umsetzung dieses internationalen Abkommens Maßstäbe, da sie als erstes Mitglied des CBD die Ziele des GBF in konkrete und verbindliche gesetzliche Verpflichtungen übersetzt.
Stand: