Auf welcher Grundlage handelt die zuständige Behörde im Übergangszeitraum?
FAQDie im Gesetzentwurf für das neue BattDG vorgesehenen Vorschriften (Paragraf 58 BattDG-E), welche einen Übergang von den Regelungen der EU-BattRL und dem BattG zu den Neuregelungen der EU-BattVO und des BattDG mit möglichst geringem Aufwand für alle Beteiligten regeln sollten, können mangels Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch keine unmittelbare Anwendung finden.
Daher wurden in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt und der stiftung ear Vorkehrungen für einen Vollzug der batterierechtlichen Regelungen getroffen, welche sich an Paragraf 58 BattDG-E orientiert. Im Wege der "behördlichen Nachsicht" zugunsten der betroffenen Akteure, den Herstellern und Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen wollen, soll diesen der Übergang zu den neuen Vorschriften erleichtert werden. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde nach dem BattG und dem zukünftigen BattDG die Regelungen der EU-BattVO nicht sofort gegenüber allen schon am Markt beteiligten Akteuren durchsetzt. Konkret soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Zukunft ein Batt-EU-AnpG in Kraft treten wird, das auch Umsetzungsspielräume aus Kapitel VIII der EU-BattVO ausfüllt, und den Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sich an die EU- und dann auch an die nationalen Vorgaben zu halten.
Behördliche Nachsicht kann jedoch nur zeitlich begrenzt eingreifen. Es gilt die Annahme, dass spätestens zum 01. Januar 2026 das neue BattDG in Kraft tritt. Es erscheint daher angemessen, die Nachsicht nur bis zum 31. Dezember 2025 zu gewähren.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
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