Gelten bestehende Registrierungen von nicht im Inland niedergelassenen Herstellern weiter?
FAQAuswirkungen hat die unmittelbare Geltung der EU-BattVO auf Hersteller aus dem Ausland, die heute bereits bei der stiftung ear registriert sind. Diese konnten sich bislang selbst bei der stiftung ear registrieren. Dies ist unter den Vorgaben der EU-BattVO jedoch nicht mehr möglich. Hersteller, die im Ausland niedergelassen sind, aber im Übrigen unter die Definition der EU-BattVO fallen, benötigen zukünftig einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, der die Pflichten des Herstellers wahrnimmt. Dieser ist verpflichtet, sich für den Hersteller im nationalen Register zu registrieren. Alle ausländischen Hersteller werden vor diesem Hintergrund bereits von der stiftung ear angehört, um zu prüfen, ob sie nach den neuen Definitionen der EU-BattVO noch als Hersteller anzusehen sind, insbesondere ob eine Niederlassung innerhalb Deutschlands besteht und die Registrierung ab dem 18. August 2025 noch weitergelten kann.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
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