Gelten die Ge- und Verbote aus Artikel 4 Absatz 11 und 12 W-VO unmittelbar gegenüber Privaten?
FAQArtikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO enthalten verschiedene Ge- und Verbote, die nicht flächendeckend für alle Ökosysteme, sondern lediglich für spezifisch definierte Lebensraumtypen (LRT) und Habitate von Arten gelten. Die Ge- und Verbote richten sich an die Mitgliedstaaten der europäischen Union. Gegenüber Privaten entfalten sie keine unmittelbare Wirkung.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst über die notwendigen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung staatlicher Anreizsysteme und sonstiger Maßnahmen, um Private in die Zielerreichung der W-VO miteinzubinden. In Deutschland wird sich ein aus der Bund-Länder-Koordinierungsgruppe zur Wiederherstellungsverordnung berufenen Gremium mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO insbesondere auch mit Blick auf die Wirkung der Verschlechterungsverbote für Landnutzende und Landeigentümerinnen und Landeigentümer befassen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
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