Gibt es einen Widerspruch zwischen der Regelung in Paragraf 37h und der dazugehörigen Begründung in Bezug auf die Vorgaben zur Auslösung des in Paragraf 37h definierten Mechanismus?
FAQSofern die Übererfüllung in einem Verpflichtungsjahr (zum Beispiel 2026) die Differenz der Quote zum folgenden Verpflichtungsjahr (2027) (das heißt die in Paragraf 37a Absatz 4 BImSchG ohnehin vorgesehene Quotensteigerung von 2026 auf 2027) übersteigt, wird der Prozentsatz nach Paragraf 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung für alle Verpflichtungsjahre ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr (2028) erhöht. Eine geringere Übererfüllung aus 2026 würde durch die natürliche Quotensteigerung auf 2027 "aufgefangen", weshalb hier keine Anhebung erforderlich ist. Zu beachten ist, dass eine mögliche Übererfüllung (aus 2026) erst mit der Jahresquotenabrechnung (in 2027) festgestellt wird. Eine Anhebung ist daher erst ab dem übernächsten Jahr (2028) möglich.
Es ist richtig, dass der Text im Referentenentwurf den intendierten Mechanismus nicht vollständig korrekt wiedergibt, da von der Differenz von nächsten (2027) zum übernächsten Verpflichtungsjahr (2028) die Rede ist. Korrekt wäre die Differenz des Prozentsatzes im Verpflichtungsjahr (2026) und dem Prozentsatz des nächsten Verpflichtungsjahres (2027). Dies wird im weiteren Verlauf korrigiert.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Referentenentwurf für ein 2. Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote
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