In welchem Verhältnis steht die W-VO zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)?

FAQ

Die W-VO baut auf bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz auf, wie zum Beispiel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie (VSRL), und ergänzt diese, und schafft dadurch ein ineinandergreifendes Regelungssystem. Die FFH-RL enthält das Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der von der FFH-RL geschützten Lebensraumtypen (LRT) und Arten. Die VSRL enthält das Ziel der Erhaltung der Populationen der von der VSRL geschützten wildlebenden Vogelarten. Neu in der W-VO ist unter anderem, dass Artikel 4 in quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisiert die Mitgliedstaaten zur Ergreifung erforderlicher Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf von der FFH-RL geschützte LRT verpflichtet. Zusätzlich sind erforderliche Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf Habitate der von der FFH-RL geschützten Arten sowie der von der VSRL geschützten Vogelarten zu ergreifen. Hierbei adressiert Artikel 4 W-VO LRT-Flächen und Arthabitate innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Damit trägt Artikel 4 W-VO zur Erreichung der Ziele der FFH-RL – und zur Erreichung der Ziele der VSRL – geschützten wildlebenden Vogelarten – bei.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2413

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