Nach § 37a Absatz 6 bb) BImSchG gibt es kein Opt-in [Quotenhandel?] für Kraftstofflieferanten, die ausschließlich Flugkraftstoffe liefern. Im aktuellen Entwurf wird hier jedoch auf § 37a Absatz 1 Satz 6 BImSchG Bezug genommen.
FAQDas ist korrekt. Abgestellt werden sollte hier auf Paragraf 37a Absatz 1 Satz 3. Kraftstofflieferanten, die ausschließlich Flugkraftstoffe liefern, können mit von Ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen keine THG-Quote generieren.
Grund dafür ist, dass zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen reine Kerosinanbieter nicht zur Erfüllung der THG-Quote verpflichtet werden beziehungsweise von der Quotenpflicht ausgenommen sind. Durch die Kerosinmengen entsteht keine Quotenpflicht; sie sind daher nicht Teil der Summe der Referenzwerte aller Kraftstoffanbieter. Ein Quotenhandel der Mengen, die diese Kraftstoffanbieter zur Erfüllung der ReFuelEU Aviation einsetzen, würde die Klimaschutzwirkung des Gesamtsystems schwächen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Referentenentwurf für ein 2. Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote
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