Was regeln Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO?
FAQArtikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO enthalten verschiedene Ge- und Verbote. Sie beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Flächen der Ökosysteme, sondern auf Natura 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-RL sowie Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VSRL fallenden wildlebenden Vogelarten).
Gemäß Artikel 4 Absatz 11 W-VO müssen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen (LRT und Habitate von Arten), auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert. Dieses Verschlechterungsverbot gilt nicht für Flächen, die noch Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen und auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate noch nicht erreicht ist.
Gemäß Artikel 4 Absatz 12 W-VO müssen sich die Mitgliedstaaten bemühen, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine erhebliche Verschlechterung von Lebensraumtypen-Flächen in gutem Zustand zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele des Artikels 4 zu erreichen.
Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 11 und 12 W-VO gelten nach den Absatz 14 und 15 W-VO außerhalb von Natura-2000-Gebieten nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
- einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den beziehungsweise das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen (im Fall des Absatz 14 auf Einzelfallbasis) oder
- Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedsstaat nicht verantwortlich ist.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Abatz 11 und 12 W-VO gelten nach Absatz 16 W-VO innerhalb von Natura-2000-Gebieten als gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen sind:
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder
- einen Plan oder ein Projekt, der beziehungsweise das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) genehmigt wurde.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
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